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1. Was ist der Wi­der­rufsdurch­griff (§ 358 BGB, § 360 BGB)?

a. Wie er­folgt der Wi­der­ruf bei ver­bun­de­nen Ge­schäf­ten?

Der rich­tige Adres­sat des Wi­der­rufs ist ab­hän­gig da­von, wem ge­gen­über ein ge­setz­li­ches Wi­der­rufsrecht be­steht:

  • Be­ruft sich der Ver­brau­cher auf das im be­son­de­ren Schuld­recht ge­re­gelte Wi­der­rufsrecht für Ver­brau­cherdar­le­hens­ver­träge (§ 495 BGB), ist der Wi­der­ruf ge­gen­über dem Dar­le­hens­ge­ber (der Bank) zu er­klä­ren.
  • So­weit dem Ver­brau­cher ein Wi­der­rufsrecht auch für den fi­nan­zier­ten (ver­bun­de­nen) Ver­trag zu­steht, kann er wahl­weise auch ge­gen­über dem Un­ter­neh­mer, mit dem er die­sen Ver­trag ge­schlos­sen hat, wi­der­ru­fen.

Dies be­trifft etwa Fern­ab­satz­ver­träge (§ 312g Abs. 1 BGB iVm § 312c BGB) oder au­ßer­halb von Ge­schäfts­räu­men ge­schlos­sene Ver­träge (§ 312g Abs. 1 BGB iVm § 312b BGB) .

Un­ab­hän­gig von der Per­son, der ge­gen­über der Wi­der­ruf er­klärt wur­de, re­geln § 358 Abs. 1, Abs. 2 BGB je­doch einen Durch­griff des Wi­der­rufs auf die je­weils an­dere Par­tei:

  • Nach § 358 Abs. 1 BGB er­stre­cken sich die Rechts­fol­gen des Wi­der­rufs des ver­bun­de­nen Ge­schäfts (z.B. des fi­nan­zier­ten Kauf­ver­trags) auch auf den da­mit ver­bun­de­nen Dar­le­hens­ver­trag.
  • Nach § 358 Abs. 2 BGB er­stre­cken sich spie­gel­bild­lich die Rechts­fol­gen des Wi­der­rufs des Ver­brau­cherdar­le­hens­ver­trags nach § 495 BGB auch auf das da­mit fi­nan­zierte ver­bun­dene Ge­schäft (z.B. den fi­nan­zier­ten Kauf­ver­trag).
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