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5. Was gilt für Scha­denser­satzan­sprü­che (§ 346 Abs. 4 BGB)?

Ab wann kann man die Pflicht aus § 346 Abs. 1 BGB ver­let­zen?

Die Rück­ge­währ­pflicht nach § 346 Abs. 1 BGB ent­steht erst mit Zu­gang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB) der Rück­trittser­klä­rung (§ 349 BGB). Vor­her be­steht diese Pflicht also nicht - dement­spre­chend kann es ei­gent­lich auch keine Pflicht­ver­let­zung dar­stel­len, die noch nicht ge­schul­dete Her­aus­gabe un­mög­lich wer­den zu las­sen. Den­noch wird dis­ku­tiert, in­wie­weit ein Scha­denser­satzan­spruch auf­grund ei­nes Ver­hal­tens vor Rück­trittser­klä­rung be­grün­det wer­den kann. Be­deu­tung ent­fal­tet dies, wenn der Wer­ter­satz­an­spruch nach § 346 Abs. 3 S. 1 BGB aus­ge­schlos­sen ist oder be­trags­mä­ßig hin­ter ei­nem et­wai­gen Scha­denser­satzan­spruch (der nach § 252 S. 1 BGB auch den ent­gan­ge­nen Ge­winn und nach § 249 Abs. 2 BGB grund­sätz­lich alle er­for­der­li­chen Re­pa­ra­tur­kos­ten um­fasst) zu­rück­bleibt.

Zu­nächst kann man es beim Ge­set­zes­wort­laut be­las­sen. Der Ge­setz­ge­ber kannte das Pro­blem, sah es aber als nicht re­ge­lungs­be­dürf­tig an. So­weit die Her­aus­gabe nicht mög­lich ist, ist nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB bzw. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB Wer­ter­satz zu leis­ten; ein zu­sätz­li­cher An­spruch auf Scha­denser­satz be­steht nicht.

Statt­des­sen kann man aber auch in der un­sach­ge­mä­ßen Be­hand­lung vor Rück­tritt die Ver­let­zung ei­ner Rück­sicht­nah­me­pflicht aus dem ur­sprüng­li­chen Ver­trag im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB se­hen. Diese führt zu ei­nem Scha­denser­satzan­spruch ne­ben der Leis­tung (also aus § 280 Abs. 1 BGB un­mit­tel­bar - § 346 Abs. 4 BGB wäre eben­so­we­nig zu nen­nen wie § 281 Abs. 1 S. 1 BGB oder § 283 S. 1 BGB).

Eine dritte An­sicht nimmt schließ­lich an, dass die Rück­ge­währ­pflicht schon "schwe­bend" auch vor der Er­klä­rung be­steht, so­bald Kennt­nis vom kon­kre­ten Rück­trittsgrund vor­liegt (also beim ver­trag­li­chen Rück­trittsrecht von An­fang an, bei ei­nem Rück­tritt we­gen Schlecht­leis­tung ab Kennt­nis des Man­gels). Da­nach führt die Ver­let­zung zu ei­nem Scha­denser­satzan­spruch statt der Leis­tung nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 S. 1 BGB. Die Ver­let­zung der Pflicht zur sorg­sa­men Be­hand­lung vor Wirk­sam­wer­den des Rück­tritts stellt in­so­weit eine ad­äquat kau­sale Ur­sa­che für das Er­lö­schen der Pflicht zur Her­aus­gabe der Sa­che nach Rück­tritt dar (§ 275 Abs. 1 BGB). § 311a Abs. 2 BGB spielt in­so­weit keine Rol­le, da es nicht um einen von An­fang an un­mög­li­chen Ver­trag geht, son­dern ge­rade um das be­son­dere Rück­ge­währ­schuld­ver­hält­nis.

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