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IV. Wel­che Fol­gen hat ein Rück­tritt?

5. Was gilt für Scha­denser­satzan­sprü­che (§ 346 Abs. 4 BGB)?

Die Pflicht zur Rück­ge­währ nach § 346 Abs. 1 BGB ist eine ein­klag­bare Leis­tungspflicht. Wird sie ver­letzt, fin­den nach der (klar­stel­len­den) Re­ge­lung des § 346 Abs. 4 BGB die §§ 280 ff. BGB An­wen­dung. Im Ge­gen­satz zum Wer­ter­satz um­fasst der Scha­denser­satz ins­be­son­dere auch einen ent­gan­ge­nen Ge­winn (§ 252 BGB).

Da­mit hat der Rück­ge­währ­gläu­bi­ger bei Un­mög­lich­keit der Her­aus­gabe nicht nur einen An­spruch auf Wer­ter­satz nach § 346 Abs. 2 BGB, son­dern kann mög­li­cher­weise auch Scha­denser­satz statt der Leis­tung nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB ver­lan­gen. Vor­aus­set­zung für den Scha­denser­satzan­spruch ist al­ler­dings im Ge­gen­satz zum Wer­ter­satz, dass der Rück­ge­währ­schuld­ner den Un­ter­gang im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 276 Abs. 1 BGB zu ver­tre­ten hat.

Im Rah­men des Ver­tre­ten­müs­sens ist die Wer­tung des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB zu be­rück­sich­ti­gen: Bis zur Kennt­nis vom Rück­trittsgrund darf der Rück­ge­währ­schuld­ner einen Ge­gen­stand als ei­ge­nen be­han­deln, so dass auch nur ei­gen­üb­li­che Sorg­falt ver­langt wer­den kann. Erst bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit oder Schlech­ter­be­hand­lung als ei­ge­ner Sa­chen wird man ihm einen Vor­wurf ma­chen kön­nen (§ 277 BGB).

At­trak­tiv ist der Scha­denser­satzan­spruch auch, wenn der Rück­ge­währ­schuld­ner die Rück­gabe der Leis­tung ver­wei­gert. Dann be­steht zu­nächst ein Scha­denser­satzan­spruch nach § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm § 286 BGB für den Ver­zö­ge­rungs­scha­den. Nach ei­ner Frist­set­zung kann in­so­weit zu­dem Scha­denser­satz statt der Leis­tung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 281 Abs. 1 BGB) ver­langt wer­den - hier­durch er­lö­schen je­doch die Her­aus­ga­be- und Wer­ter­satz­pflich­ten aus § 346 BGB (§ 281 Abs. 4 BGB).

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