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1. Was re­gelt § 393 BGB?

a. Kann man in­ner­halb ei­ner Schlä­ge­rei auf­rech­nen?

Um­strit­ten ist seit je­her, ob das Auf­rech­nungsver­bot auch gilt, wenn beide For­de­rungen aus vor­sätz­li­chen un­er­laub­ten Hand­lun­gen aus ei­nem ein­heit­li­chen Le­bens­sach­ver­halt stam­men ("Schlä­ge­rei").

Für eine sol­che Ein­schrän­kung wird an­ge­führt, dass in ei­ner Schlä­ge­rei kaum eine Par­tei vor­her über die Mög­lich­keit ei­ner Auf­rech­nung nach­den­ken wird. Die Ge­fahr ei­ner sank­ti­ons­lo­sen Pri­vat­ra­che be­steht in­so­weit nicht.

Die Ge­gen­an­sicht lehnt eine sol­che Ein­schrän­kung ab. Die Fra­ge, ob beide For­de­rungen aus ei­nem ein­heit­li­chen Le­bens­vor­gang stam­men, wäre oft nicht ein­deu­tig und würde zu er­heb­li­cher Rechts­un­si­cher­heit füh­ren.

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