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D. Was ist eine "Auf­rech­nung" (§§ 387 ff. BGB)?

I. Was setzt eine Auf­rech­nungslage (§ 387 BGB) vor­aus?

Eine Auf­rech­nungslage (§ 387 BGB) zeich­net sich vor al­lem da­durch aus, dass sich zwei For­de­rungen ge­gen­über­ste­hen: Der Gläu­bi­ger der einen For­de­rung ist Schuld­ner der an­de­ren For­de­rung und um­ge­kehrt.

Die­ses Ge­gen­über­ste­hen ist nicht zu ver­wech­seln mit der "Ge­gen­sei­tig­keit" im Sinne von §§ 320 ff. BGB (da­bei geht es um ein so ge­nann­tes Syn­al­lag­ma, d.h. die Leis­tung der einen Par­tei muss ge­rade nur auf­grund der Leis­tung der an­de­ren er­fol­gen), da­her wird meis­tens von "Wech­sel­sei­tig­keit" ge­spro­chen.

Beide For­de­rungen müs­sen zu­dem gleich­ar­tig sein, d.h. sie müs­sen auf Geld oder ver­tret­bare Sa­chen (§ 91 BGB) ge­rich­tet sein. Dem­ge­gen­über sind Leis­tungs­ort oder an­dere Mo­da­li­tä­ten (Bar­zah­lung, Über­wei­sung, etc.) ohne Be­deu­tung, wie § 391 Abs. 1 BGB bei­spiel­haft klar­stellt. Ebenso muss die Höhe der For­de­rungen nicht iden­tisch sein (da­her spricht § 389 BGB von so­weit). Fehlt es an der Gleich­ar­tig­keit, müs­sen Sie an ein Zu­rück­be­hal­tungs­recht (§ 273 BGB, § 320 BGB) den­ken - des­sen Vor­aus­set­zun­gen sind aber en­ger als für eine Auf­rech­nung: Die bei­den An­sprü­che müs­sen aus dem glei­chen Ver­hält­nis stam­men ("Kon­ne­xi­tät").

Auf­rech­nen kann man etwa 1 kg Mehl ge­gen 500 Gramm Mehl der glei­chen Sorte - dann sind nur noch 500 Gramm Mehl her­aus­zu­ge­ben. Et­was an­de­res gilt aber, wenn ei­ner­seits eine be­son­de­re, über § 243 Abs. 1 BGB hin­aus­ge­hende Qua­li­tät oder eine an­dere Sorte ge­schul­det wird - dann darf nur nach § 273 BGB die Lie­fe­rung ver­wei­gert wer­den, wenn beide For­de­rungen aus dem­sel­ben Rechts­ver­hält­nis stam­men.

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