Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 25 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

5. Ka­pi­tel: Er­lö­schen von Leis­tungspflich­ten

D. Was ist eine "Auf­rech­nung" (§§ 387 ff. BGB)?

Die Auf­rech­nung führt zum Er­lö­schen von zwei For­de­rungen (§ 389 BGB):

  • Die "Haupt­for­de­rung" ist die­je­nige For­de­rung, um wel­che es dem Auf­rech­nen­den (der nach der Sys­te­ma­tik des BGB Schuld­ner ist) haupt­säch­lich geht - also die ge­gen ihn ge­rich­tete For­de­rung.
  • Die "Ge­gen­for­de­rung" ist dem­ge­gen­über eine For­de­rung, wel­che der Schuld­ner ge­gen sei­nen Gläu­bi­ger (den Auf­rech­nungsgeg­ner) hat. Er will sie mög­li­cher­weise be­hal­ten - gibt sie aber auf, um sich sei­ner ei­ge­nen Schuld zu ent­le­di­gen.

Ziel der Re­ge­lung ist es, die Ab­wick­lung zu er­leich­tern: Die Ein­schal­tung staat­li­cher Voll­stre­ckungs­or­gane ent­fällt und das Ri­siko der Ver­jäh­rung der ei­ge­nen For­de­rung (§ 215 BGB) oder der In­sol­venz des Schuld­ners (§ 94 InsO, § 95 InsO) wird ver­min­dert.

I. Auf­rech­nungslage (§ 387 BGB)

1. Ge­gen­sei­tig­keit der For­de­rungen

2. Gleich­ar­tig­keit der For­de­rungen

3. Durch­setz­bar­keit der Ge­gen­for­de­rung (For­de­rung des Auf­rech­nen­den) (§ 390 BGB)

4. Er­füll­bar­keit der Haupt­for­de­rung (For­de­rung des Auf­rech­nungsgeg­ners)

II. Auf­rech­nungser­klä­rung (§ 388 BGB)

III. Kein Aus­schluss der Auf­rech­nung

1. Kein Auf­rech­nungsaus­schluss (arg. ex § 391 Abs. 2 BGB) - be­achte aber § 309 Nr. 3 BGB

2. Keine be­schlag­nahmte For­de­rung (§ 392 BGB iVm §§ 829 ff. ZPO)

3. Haupt­for­de­rung des­je­ni­gen, ge­gen den die Auf­rech­nung er­klärt wird, stammt nicht aus vor­sätz­li­chem De­likt (§ 393 BGB)

4. Haupt­for­de­rung des­je­ni­gen, ge­gen den die Auf­rech­nung er­klärt wird, ist pfänd­bar (§ 394 S. 1 BGB iVm §§ 850 ff. ZPO)

IV. Rechts­fol­ge: Rück­wir­ken­des Er­lö­schen von Haupt- und Ge­gen­for­de­rung, so­weit sie sich de­cken

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.