Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 86 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

3. An wen darf die Leis­tung er­bracht wer­den?

a. Was be­deu­tet "Emp­fangs­zu­stän­dig­keit"?

Grund­sätz­lich muss die Leis­tung an den Gläu­bi­ger er­bracht wer­den (§ 362 Abs. 1 BGB). Dies gilt al­ler­dings dann nicht, wenn dem Gläu­bi­ger die "Emp­fangs­zu­stän­dig­keit" fehlt. Aus den Wer­tun­gen der § 362 Abs. 2 BGB, § 1812 BGB und § 1813 BGB lässt sich ent­neh­men, dass die Emp­fangs­zu­stän­dig­keit von der Ver­fü­gungs­macht über die For­de­rung ab­hän­gig ist. Die Emp­fangs­zu­stän­dig­keit kann so­mit grund­sätz­lich in drei Kon­stel­la­tio­nen feh­len.

  • Die Leis­tung darf auf­grund ge­setz­li­cher An­ord­nung nicht an den Gläu­bi­ger er­fol­gen, son­dern muss an eine an­dere Per­son er­bracht wer­den.
Im In­sol­venz­ver­fah­ren ist an den In­sol­venz­ver­wal­ter zu leis­ten (§ 80 InsO), bei Tes­ta­mentsvoll­stre­ckung (§ 1812 ff. BGB iVm § 1908 BGB, § 2211 BGB) an den Tes­ta­mentsvoll­stre­cker. Bei Ge­schäfts­un­fä­higen (§ 105 BGB) ist an den ge­setz­li­chen Ver­tre­ter (d.h. die El­tern oder den Be­treu­er) zu leis­ten - nicht an den Ge­schäfts­un­fä­higen selbst.
  • Es kann al­ler­dings auch für einen ge­wis­sen Zeit­raum die Mög­lich­keit zur Er­fül­lung vor­über­ge­hend ganz aus­ge­schlos­sen sein.

Bei Pfän­dung der For­de­rung darf keine Leis­tung mehr an den Gläu­bi­ger er­fol­gen (§ 829 ZPO), ebenso bei ei­nem ge­richt­li­chen bzw. be­hörd­li­chen Ver­äu­ße­rungs­ver­bot (§ 136 BGB [ge­richt­li­ches oder be­hörd­li­ches Ver­äu­ße­rungs­ver­bot] iVm § 135 BGB [ge­setz­li­ches Ver­äu­ße­rungs­ver­bot, das prak­tisch nie vor­liegt]).

  • Be­son­dere Schwie­rig­kei­ten wirft die Emp­fangs­zu­stän­dig­keit von Min­der­jäh­ri­gen (§ 107 BGB) auf. Diese be­han­deln wir auf der fol­gen­den Sei­te.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.