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I. Wann tritt Er­fül­lung ein?

3. An wen darf die Leis­tung er­bracht wer­den?

Nach § 362 Abs. 1 BGB ist die ge­schul­dete Leis­tung an den Gläu­bi­ger zu be­wir­ken. Da­von gibt es drei Aus­nah­men, die wir be­reits im letz­ten Ka­pi­tel be­spro­chen ha­ben:

  • Et­was an­de­res gilt zu­nächst beim Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter (§ 328 BGB), auf­grund des­sen die Leis­tung ge­rade an einen im Ver­trag be­nann­ten Dritten zu be­wir­ken ist (mit der Mög­lich­keit der Zu­rück­wei­sung durch die­sen nach § 333 BGB).
  • Der Gläu­bi­ger kann aber auch einen Dritten er­mäch­ti­gen, an sei­ner Stelle die Leis­tung in Emp­fang zu neh­men. Dies­be­züg­lich ver­weist § 362 Abs. 2 BGB auf § 185 BGB. Da­nach ist grund­sätz­lich eine vor der Er­fül­lung ge­gen­über dem Dritten oder dem Ver­tragspart­ner er­klärte Ein­wil­li­gung (§ 185 Abs. 1 BGB iVm § 183 S. 1 BGB) er­for­der­lich. Statt­des­sen kann aber auch nach­träg­lich eine Ge­neh­mi­gung ge­gen­über ei­nem die­ser Adres­sa­ten er­klärt wer­den (§ 185 Abs. 2 BGB iVm § 184 Abs. 1 BGB).

Oft han­delt es sich um (für den Ver­tragspart­ner nicht er­kenn­ba­re) Ver­träge zu­guns­ten Dritter:

V ver­kauft K einen neuen Por­sche. Die­ser muss je­doch erst von H pro­du­ziert wer­den. V weist H an, das Auto di­rekt an K zu lie­fern und ihm zu über­eig­nen ("Durch­lie­fe­rung"), wo­durch die Pflicht zur Über­gabe und Über­eig­nung des H ge­gen­über V (§ 650 S. 1 BGB iVm § 433 Abs. 1 S. 1 BGB) er­füllt wird.

Um das Auto zu be­zah­len, nimmt K ein Dar­le­hen bei der Bank B auf. Diese zahlt nicht an K, son­dern un­mit­tel­bar an V, wo­durch die Aus­zah­lungs­pflicht der Bank B ge­gen­über K (§ 488 Abs. 1 S. 1 BGB) er­füllt wird.

  • Die dritte denk­bare Mög­lich­keit, wirk­sam an einen Dritten zu leis­ten, ist die Ver­ein­ba­rung ei­ner "Ein­zie­hungs­er­mäch­ti­gung". Be­deu­tung hat diese im­mer dann, wenn eine For­de­rung zwar wirk­sam nach § 398 BGB durch Ab­tre­tung über­tra­gen wird, der Schuld­ner da­von je­doch nichts er­fah­ren und statt­des­sen (un­ab­hän­gig von § 407 BGB) wei­ter an den al­ten Gläu­bi­ger leis­ten soll.
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