Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 3 Min. · noch 82 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

4. Wie muss die Leis­tung er­fol­gen?

Wel­che Be­son­der­heit be­steht für Geld­schulden?

Das BGB geht da­von aus, dass Geld­schulden durch amt­li­che Zah­lungs­mit­tel, d.h. Geld­scheine oder Mün­zen in bar zu er­fül­len sind (arg. ex § 244 BGB, § 245 BGB). Ge­rade bei großen Be­trä­gen und vor al­lem im Fern­ab­satz (§ 312c BGB) ist dies je­doch kaum prak­ti­ka­bel; heut­zu­tage er­fol­gen Zah­lun­gen in der Re­gel per Über­wei­sung (also in Buch­geld). Dies führt recht­lich al­ler­dings nur da­zu, dass der Gläu­bi­ger einen An­spruch ge­gen seine Bank auf Aus­zah­lung er­wirbt (§ 675t BGB, § 488 Abs. 1 S. 2 BGB) oder es wird (so­weit das Konto bei Ein­gang der Über­wei­sung be­reits über­zo­gen war) eine Ver­bind­lich­keit des Gläu­bi­gers ge­gen­über sei­ner Bank ge­tilgt.

Ge­rade im in­ter­na­tio­na­len Ge­schäfts­ver­kehr kann aber nie aus­ge­schlos­sen wer­den, dass die Bank in In­sol­venz fällt - dann hat der Gläu­bi­ger letzt­lich nichts er­langt. Zu­dem kann die Bank auf­rech­nen (§ 389 BGB) oder Zu­rück­be­hal­tungs­rechte (§ 273 BGB) gel­tend ma­chen. Da­mit ist "Buch­geld" et­was an­de­res als "Bar­geld".

  • Un­pro­ble­ma­tisch ist der Fall, dass der Ver­trag aus­schließ­lich Zah­lung per Über­wei­sung er­laubt (etwa bei ei­ner Be­stel­lung im In­ter­net). Dann ist die Zah­lung in bar ver­trag­lich aus­ge­schlos­sen und es ist die ver­ein­barte Form der Er­fül­lung zu wäh­len.
  • So­weit keine Ver­ein­ba­rung ge­trof­fen ist, aber der Gläu­bi­ger dem Schuld­ner seine Kon­to­da­ten (etwa im Brief­kopf) be­kannt ge­macht hat, darf der Schuld­ner auch durch Über­wei­sung er­fül­len. Wäh­rend man hierin frü­her noch die An­nahme ei­ner Leis­tung an Er­fül­lung statt (§ 364 Abs. 1 BGB) an­nahm und das Ab­leh­nungs­recht des Gläu­bi­gers nach Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) aus­schloss, wird heute eine un­mit­tel­bare Er­fül­lungswir­kung nach § 362 Abs. 1 BGB be­jaht: Der Ver­tragsschluss un­ter Be­kannt­gabe von Kon­to­da­ten ist bei Aus­le­gung nach § 133 BGB, § 157 BGB als An­trag be­züg­lich ei­ner Wahl­schuld (§ 262 BGB) zu se­hen, bei wel­cher dem Schuld­ner die Wahl­be­fug­nis zu­steht (§ 263 BGB): Er kann ent­we­der in bar an den Gläu­bi­ger zah­len oder an des­sen Bank über­wei­sen. Die­sen An­trag nimmt der Schuld­ner spä­tes­tens durch die Über­wei­sung an.
  • Hat der Gläu­bi­ger dem Schuld­ner im Zu­sam­men­hang mit dem kon­kre­ten Ver­trag seine Kon­to­da­ten nicht mit­ge­teilt, wird man durch Aus­le­gung (§ 133 BGB, § 157 BGB) eine sol­che Ver­ein­ba­rung nicht an­neh­men kön­nen. Zahlt also der Schuld­ner auf ein ihm zu­fäl­lig oder aus an­de­rem Kon­text be­kann­tes Bank­kon­to, han­delt es sich um eine Leis­tung an Er­fül­lung statt (§ 364 BGB). Dann er­lischt die Leis­tungspflicht des Schuld­ners, wenn der Gläu­bi­ger dies an­stands­los an­nimmt.

Ver­ein­ba­ren Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer, dass die Zah­lung des Ar­beits­ent­gelts auf ein be­stimm­tes Gi­ro­konto zu er­fol­gen hat, tritt nur dann Er­fül­lungswir­kung (§ 362 Abs. 1 BGB) ein, wenn auch tat­säch­lich auf die­ses über­wie­sen wird. Er­fül­lungswir­kung tritt auch nicht ein, wenn der Ar­beit­neh­mer dem Ar­beit­ge­ber mit­teilt, dass sich die Bank­ver­bin­dung ge­än­dert hat und der Ar­beit­ge­ber gleich­wohl auf das frü­here Konto über­weist. Das kann dazu füh­ren, dass der Ar­beit­ge­ber ein wei­te­res Mal leis­ten muss.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.