Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 4 Min. · noch 79 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

A. Was be­deu­tet "Er­fül­lung" (§ 362 BGB)?

II. Wann hat der Schuld­ner den Er­folg be­wirkt?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: Bei Grund­stücksge­schäf­ten ist es üb­lich, dass der Käu­fer den Kauf­preis nicht di­rekt an den Ver­käu­fer zahlt, son­dern auf ein sog. "An­der­kon­to" (also ei­nem im frem­den Na­men ge­führ­ten, vom sons­ti­gen Ver­mö­gen ge­trenn­ten treu­hän­de­ri­schen Bank­kon­to) des No­tars über­weist. Der No­tar gibt das vom Käu­fer er­hal­tene Geld erst für den Ver­käu­fer frei, wenn die Ein­tra­gung des Käu­fers im Grund­buch (§ 873 BGB) er­folgt ist. So ge­währ­leis­tet er die Ein­hal­tung der Ein­rede des § 320 Abs. 1 BGB; ohne das An­der­konto müsste eine der Par­teien in Vor­leis­tung tre­ten, da die Ein­tra­gung von ih­nen nicht zeit­lich be­herrsch­bar ist, son­dern vom zu­stän­di­gen Amts­ge­richt (wo das Grund­buch ge­führt wird) ab­hän­gig ist.

Wann tritt bei ei­ner sol­chen Zah­lung auf ein An­der­konto Er­fül­lung der Kauf­preis­schuld ein?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Es kom­men drei Zeit­punkte in Be­tracht:

  • Zu­nächst könnte man über­le­gen, den No­tar als Zahl­stelle des Ver­käu­fers zu be­trach­ten. Er würde dann wie des­sen Bank agie­ren, das An­der­konto wäre letzt­lich ein Konto des Ver­käu­fers. Dann wäre der Kauf­preis be­reits mit Zah­lungs­ein­gang auf dem An­der­konto ein­ge­gan­gen. Der Ver­käu­fer müsste das Ri­siko tra­gen, dass der No­tar die Gel­der ver­un­treut (§ 266 StGB). Der Käu­fer würde das Ri­siko tra­gen, dass der Ver­käu­fer in­sol­vent wird und ein et­wai­ger Rück­for­de­rungs­an­spruch nicht mehr durch­setz­bar ist.
  • An­de­rer­seits könnte man her­vor­he­ben, dass der No­tar in­so­weit ge­rade nicht nur als Ge­hilfe des Ver­käu­fers agiert, son­dern ge­rade bei­den Par­teien dient. Die Er­fül­lung der Kauf­preis­schuld wäre dann erst mit Aus­zah­lung des Gel­des an den Ver­käu­fer zu be­ja­hen. Dann würde der Käu­fer das Ri­siko ei­ner Ver­un­treu­ung (§ 266 StGB) der Gel­der durch den No­tar tra­gen, er müsste dann noch ein­mal leis­ten.
  • Der BGH ver­tritt eine dritte An­sicht: Die Er­fül­lung tritt mit Aus­zah­lungs­reife ein - das heißt mit dem Zeit­punkt, an dem der No­tar ver­ein­ba­rungs­ge­mäß das Geld an den Ver­käu­fer aus­zah­len muss. Dies ist in der Re­gel mit der Ei­gen­tumsum­schrei­bung bzw. mit der Über­gabe des Grund­stücks der Fall. Da­durch wird der Zeit­punkt zwi­schen den bei­den oben ge­nann­ten Ex­tre­men an­ge­sie­delt. Dies ent­spricht auch dem Wil­len des No­tars: Bis zur Um­tra­gung ver­wahrt er das Geld für den Käu­fer; da­nach han­delt er im In­ter­esse des Ver­käu­fers.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.