A. Was bedeutet "Erfüllung" (§ 362 BGB)?
II. Wann hat der Schuldner den Erfolg bewirkt?
Selbstkontrollaufgabe: Bei Grundstücksgeschäften ist es üblich, dass der Käufer den Kaufpreis nicht direkt an den Verkäufer zahlt, sondern auf ein sog. "Anderkonto" (also einem im fremden Namen geführten, vom sonstigen Vermögen getrennten treuhänderischen Bankkonto) des Notars überweist. Der Notar gibt das vom Käufer erhaltene Geld erst für den Verkäufer frei, wenn die Eintragung des Käufers im Grundbuch (§ 873 BGB) erfolgt ist. So gewährleistet er die Einhaltung der Einrede des § 320 Abs. 1 BGB; ohne das Anderkonto müsste eine der Parteien in Vorleistung treten, da die Eintragung von ihnen nicht zeitlich beherrschbar ist, sondern vom zuständigen Amtsgericht (wo das Grundbuch geführt wird) abhängig ist. Wann tritt bei einer solchen Zahlung auf ein Anderkonto Erfüllung der Kaufpreisschuld ein? |
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Es kommen drei Zeitpunkte in Betracht:
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