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4. Wann ist eine An­fech­tung aus­ge­schlos­sen?

c. In­wie­weit schließt Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) die An­fech­tung aus?

Wie Sie wis­sen führt die An­fech­tung aus­schließ­lich zur Nich­tigkeit des ge­sam­ten Ver­trages (§ 142 Abs. 1 BGB). Eine Ver­tragsan­pas­sung kann über die An­fech­tung nicht er­reicht wer­den.

Mer­ken Sie sich: "Die An­fech­tung kas­siert, sie re­for­miert nicht".

In (sel­te­nen) Aus­nah­me­fäl­len kann es aber ge­gen das Ge­bot der Rück­sicht­nahme auf Treu und Glau­ben ver­sto­ßen, diese Nich­tigkeit gel­tend zu ma­chen:

So­weit der po­ten­ti­elle An­fech­tungsgeg­ner be­reit ist, das Rechts­ge­schäft mit dem vom Er­klä­ren­den ge­woll­ten In­halt an­zu­neh­men, d.h. eine Ver­tragsän­de­rung (§ 311 Abs. 1 BGB) vor­schlägt, darf der An­fech­tungsbe­rech­tigte die­sen An­trag (§ 145 BGB) nicht ab­leh­nen. Mit Wirk­sam­wer­den des Än­de­rungs­ver­tra­ges gilt das Rechts­ge­schäft mit dem von ihm (ur­sprüng­lich) ge­woll­ten In­halt - ei­ner An­fech­tung be­darf es dann nicht mehr. Würde er sich statt die Än­de­rung an­zu­neh­men auf sein An­fech­tungsrecht be­ru­fen, würde er sich wi­der­sprüch­lich ver­hal­ten. Ein sol­ches Ver­hal­ten ist je­doch un­be­acht­lich (ve­nire con­tra fac­tum pro­prium).

Das An­fech­tungsrecht ist au­ßer­dem aus­ge­schlos­sen, wenn es nur dazu die­nen wür­de, Rechte des an­de­ren Teils zu be­schrän­ken oder gar aus­zu­schlie­ßen.

Könnte man bei ir­rig vor­ge­stell­ter Mög­lich­keit der Er­fül­lung ei­nes Ver­trages we­gen ei­nes Ei­gen­schaft­sirr­tums (§ 119 Abs. 2 BGB) an­fech­ten, würde man die Scha­denser­satzhaf­tung des § 311a Abs. 2 BGB um­ge­hen, wo­nach der Ge­schä­digte ver­mö­gens­mä­ßig so zu stel­len ist, als sei der Ver­trag wirk­sam er­füllt wor­den. Nach § 122 Abs. 1 BGB haf­tet der An­fech­tende zwar eben­falls auf Scha­denser­satz - je­doch nur auf Er­satz des Ver­trau­ens­scha­dens (der Ge­schä­digte ist also so zu stel­len, als habe er nie vom Ver­trag ge­hört). Dem­nach kann der­je­ni­ge, der Un­mög­li­ches ver­spricht, nicht we­gen ei­nes Irr­tums an­fech­ten.

Eben­falls aus­ge­schlos­sen ist die An­fech­tung des Ver­käu­fers, wenn da­durch dem Käu­fer die Mög­lich­keit ge­nom­men wür­de, sich auf die Vor­schrif­ten des Ge­währ­leis­tungs­rechts (§ 437 BGB, § 634 BGB, §§ 536 ff. BGB) zu be­ru­fen - auch hier hätte der Käu­fer näm­lich einen An­spruch auf Nach­er­fül­lung oder auf Er­satz al­ler Schä­den und würde da­mit mehr als nach § 122 BGB er­hal­ten.

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