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4. Wann ist eine An­fech­tung aus­ge­schlos­sen?

b. Warum gibt es Höchst­fris­ten für die An­fech­tung (§ 121 BGB, § 124 BGB)?

Die kennt­ni­s­ab­hän­gi­gen Fris­ten des § 121 Abs. 1 BGB bzw. des § 124 Abs. 1, Abs. 2 BGB ge­fähr­den bei kon­se­quen­ter An­wen­dung den Rechts­frie­den.

Im Jahr 1910 ver­kaufte der Bauer V an den Kunst­händ­ler K ein Ge­mälde für 50 Reichs­mark, das er auf sei­nem Spei­cher ge­fun­den hat­te. K er­kannte so­fort, dass es sich um ein Bild ei­nes be­rühm­ten Ma­lers han­del­te, er­klärte aber ge­gen­über V aus­drück­lich, es han­dele sich wohl um eine wert­lose Mas­sen­pro­duk­tion ei­nes un­be­kann­ten Künst­lers. Im Laufe der Welt­kriege und in der Folge ge­rät der Kauf in Ver­ges­sen­heit.

Im Jahr 2014 ent­deckt der Erbe E beim Durch­su­chen des Nach­las­ses sei­nes Ur-Ur-Groß­va­ters ein Schwarz­weiß­fo­to, wel­ches das Ge­mälde ab­bil­det. Als Ken­ner der Kunst­szene weiß E, dass X, der Erbe des V, die­ses Ge­mälde als Glanz­stück in sei­nem Kunst­mu­seum aus­stellt und er­heb­li­che Ein­tritts­gel­der kas­siert.

Aus Neid fragt sich E, ob er nicht die An­fech­tung des da­ma­li­gen Kauf­ver­trags er­klä­ren kann. Man­gels Kennt­nis be­gan­nen die Frist des § 121 Abs. 1 BGB und des § 124 Abs. 1 BGB nicht zu lau­fen. Ohne eine Ober­grenze wäre da­her eine An­fech­tung noch mög­lich.

Würde man diese Fris­ten un­be­grenzt an­wen­den, ent­stünde zu­dem ein Wi­der­spruch zur Ver­jäh­rung von An­sprü­chen: Nach § 199 Abs. 2, Abs. 3 BGB gilt in­so­weit kennt­ni­su­n­ab­hän­gig stets eine Höchst­frist.

Aus die­sem Grund ist nach § 121 Abs. 2 BGB und § 124 Abs. 3 BGB die An­fech­tung aus­ge­schlos­sen, wenn seit Ab­gabe der Wil­lens­er­klä­rung 10 Jahre ver­stri­chen sind. Dies äh­nelt der ob­jek­ti­ven Höchst­frist für die Ver­jäh­rung in § 199 Abs. 2 BGB.

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