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II. Wann müs­sen Leis­tungspflich­ten er­füllt wer­den?

In­wie­weit sind Ver­ein­ba­run­gen über die Leis­tungs­zeit ein­ge­schränkt?

Nach § 271a BGB so­wie § 308 Nr. 1a, 1b BGB sind Ver­ein­ba­run­gen über Zah­lungs­fris­ten für Ent­gelt­for­de­run­gen nur noch ein­ge­schränkt mög­lich:

  • In AGB darf keine "un­an­ge­mes­sen lange Zeit" für die Er­fül­lung ei­ner Ent­gelt­for­de­rung ver­ein­bart wer­den. Dies gilt auch ge­gen­über Un­ter­neh­mern, da § 310 Abs. 1 S. 1 BGB § 308 Nr. 1a BGB ge­rade nicht aus­schließt. Da­bei wird ver­mu­tet, dass bei AGB, die von ei­nem Un­ter­neh­mer ge­stellt wer­den, eine Frist von mehr als 30 Ta­gen nach Emp­fang der Ge­gen­leis­tung oder spä­tes­tens 30 Tage nach Emp­fang der Rech­nung un­an­ge­mes­sen ist.
  • Auch in­di­vi­dual­ver­trag­lich sind Zah­lungs­fris­ten von mehr als 60 Ta­gen nach Er­halt der Ge­gen­leis­tung oder ei­ner dies­be­züg­li­chen Rech­nung su­spekt (§ 271a Abs. 1 S. 1 BGB), wenn diese nicht zu­guns­ten ei­nes Ver­brau­chers wir­ken (§ 271a Abs. 5 Nr. 2 BGB). Zu­nächst müs­sen sol­che Ver­ein­ba­run­gen aus­drück­lich er­fol­gen, kon­klu­dente Ver­ein­ba­run­gen sind des­we­gen nicht aus­rei­chend. Zu­dem ist eine Bil­lig­keits­prü­fung vor­zu­neh­men: Die lange Zah­lungs­frist darf die Be­lange des Gläu­bi­gers nicht grob un­bil­lig be­ein­träch­ti­gen. Die Be­weis­last trägt in­so­weit der Gläu­bi­ger.
  • In § 271a Abs. 3 BGB und § 308 Nr. 1b BGB fin­den sich ent­spre­chende Re­ge­lun­gen für Prü­fungs- und Ab­nah­me­fris­ten. In­so­weit sind ma­xi­mal 15 Tage in AGB oder 30 Tage in­di­vi­dual­ver­trag­lich ohne be­son­dere Bil­lig­keits­prü­fung er­laubt.

Sinn die­ser Be­schrän­kung der Ver­tragsfrei­heit ist die Um­set­zung von eu­ro­pa­recht­li­chen Vor­ga­ben zur Be­schleu­ni­gung des Zah­lungs­ver­kehrs un­ter Un­ter­neh­mern. Die EU will da­mit si­cher­stel­len, dass ins­be­son­dere kleine Un­ter­neh­men sol­vent blei­ben. Die Re­ge­lun­gen wir­ken im Vor­feld der Ver­zugs­re­ge­lun­gen und ge­währ­leis­ten, dass der Ver­zug nicht durch Ver­ein­ba­rung fak­tisch aus­ge­schlos­sen wird (siehe auch § 286 Abs. 5 BGB).

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