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B. Wel­chen In­halt ha­ben Leis­tungspflich­ten?

II. Wann müs­sen Leis­tungspflich­ten er­füllt wer­den?

Im Hin­blick auf die in § 271 BGB ge­re­gelte Leis­tungs­zeit sind zwei Fra­gen zu un­ter­schei­den:

  • Un­ter Fäl­lig­keit ver­steht man den Zeit­punkt, ab dem der Gläu­bi­ger die Leis­tung vom Schuld­ner ver­lan­gen darf. Vor Fäl­lig­keit kann ins­be­son­dere kein Ver­zug ein­tre­ten (§ 286 BGB), aber auch An­sprü­che aus § 281 BGB schei­den aus, da zu die­sem Zeit­punkt die Leis­tung noch gar nicht ver­langt wer­den durf­te. Die Fäl­lig­keit kann durch eine sog. Stun­dung hin­aus­ge­scho­ben wer­den. Im Zwei­fel tritt die Fäl­lig­keit in Er­man­ge­lung be­son­de­rer Ver­ein­ba­run­gen, ge­setz­li­cher Re­ge­lun­gen oder Um­stände je­doch "so­fort" (§ 271 Abs. 1 BGB) ein.
Be­son­dere Fäl­lig­keitsvor­schrif­ten fin­den sich in § 556b Abs. 1 BGB für die Miet­zah­lung bei Wohn­raum­mie­te, in § 614 BGB für die Ver­gü­tung im Dienst­ver­trag und in § 641 BGB für den Wer­k­lohn.

Eine Son­der­re­gel für die Fäl­lig­keit gilt für den Ver­brauchs­gü­ter­kauf: Nach § 475 Abs. 1 S. 1 BGB (ab 1.1.2018) ist die Fäl­lig­keit der Pflich­ten von Käu­fer und Ver­käu­fer dort nicht "so­fort" son­dern nur "un­ver­züg­lich" (§ 121 BGB). Das be­deu­tet: Eine schuld­lose Ver­zö­ge­rung bleibt au­ßer Be­tracht. Al­ler­dings be­stimmt § 475 Abs. 1 S. 2 BGB für den Ver­käu­fer eine Höchst­frist: Die Leis­tung muss - wenn nichts an­de­res ver­ein­bart wurde oder sich un­mit­tel­bar aus den Um­stän­den er­gibt (etwa beim Kauf von Weih­nachts­bäu­men, die si­cher­lich nicht erst 30 Tage nach Be­stel­lung im Ja­nuar ge­lie­fert wer­den sol­len) - spä­tes­tens 30 Tage nach Ver­tragsschluss er­fol­gen.

  • Die Er­füll­bar­keit be­trifft dem­ge­gen­über den Zeit­punkt, in dem der Schuld­ner dem Gläu­bi­ger frü­he­s­tens im Sinne von § 294 BGB an­bie­ten darf. Sie ist vor al­lem für die Auf­rech­nung wich­tig: Nach § 387 BGB darf nur eine ge­gen den Schuld­ner ge­rich­tete For­de­rung, die be­reits er­füll­bar ist, durch die Auf­rech­nung mit ei­ner ei­ge­nen For­de­rung ge­gen den Gläu­bi­ger ver­nich­tet wer­den. Das Ge­setz sieht aus­drück­lich vor, dass die Er­füll­bar­keit zu ei­nem an­de­ren Zeit­punkt als die Fäl­lig­keit vor­lie­gen kann. Ohne Ver­ein­ba­rung bzw. be­son­de­rer, aus den Um­stän­den er­kenn­ba­rer be­son­de­rer Be­dürf­nis­se, ist aber auch die Er­füll­bar­keit "so­fort". In­so­weit trifft § 475 Abs. 1 S. 3 BGB für den Ver­brauchs­gü­ter­kauf keine ab­wei­chende Re­ge­lung.
Die Er­füll­bar­keit kann etwa auf einen spä­te­ren Zeit­punkt hin­aus­ge­scho­ben wer­den, weil der Gläu­bi­ger im ver­ein­bar­ten Zeit­raum im Ur­laub ist und die Leis­tung nicht ent­ge­gen­neh­men könn­te.
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