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B. Was ist ein rechts­ge­schäfts­ähn­li­ches Schuld­ver­hält­nis (§ 311 Abs. 2 BGB)?

I. Wo­durch ent­steht ein vor­ver­trag­li­ches Schuld­ver­hält­nis?

§ 311 Abs. 2 BGB un­ter­schei­det drei Va­ri­an­ten, wo­bei die erste Va­ri­ante die engs­te, die letzte Va­ri­ante die wei­test­ge­hende ist:

  • Ver­tragsver­hand­lun­gen im Sinne von § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB set­zen den Aus­tausch von Er­klä­run­gen (egal ob münd­lich oder schrift­lich) vor­aus. Es muss sich da­bei nicht um Wil­lens­er­klä­rungen (An­trag iSv § 145 BGB und An­nahme im Sinne von § 150 Abs. 1 BGB) han­deln, son­dern es reicht jede Äu­ße­rung im Hin­blick auf ir­gend­ei­nen spä­te­ren Ver­trag. Die Ver­hand­lun­gen en­den mit dem Ab­schluss des Ver­trages oder wenn of­fen­sicht­lich end­gül­tig keine Ver­ein­ba­rung mehr er­zielt wer­den kann.

Wenn A bei B an­fragt, ob die­ser sein Auto ver­kauft, be­gin­nen da­mit Ver­hand­lun­gen. So­lange B nicht "Nein" sagt, son­dern einen Preis nennt und A dar­auf ant­wor­tet, dau­ern die Ver­hand­lun­gen an. Sie en­den, wenn ei­ner der Bei­den er­klärt, auf kei­nen Fall mehr einen Ver­trag zu wol­len oder wenn nach den Ver­kehrs­ge­pflo­gen­hei­ten nicht mehr mit ei­ner Ant­wort ge­rech­net wer­den kann (wenn die Ver­hand­lun­gen also "ein­schla­fen").

  • Eine Ver­tragsan­bah­nung (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ist ge­gen­über den Ver­hand­lun­gen wei­ter ge­fasst. Hier muss kein un­mit­tel­ba­rer Aus­tausch zwi­schen den Par­teien statt­fin­den, statt­des­sen muss der Ge­schä­digte dem Schä­di­ger eine Ein­wir­kung auf seine Rech­te, Rechts­gü­ter und In­ter­es­sen er­mög­licht ha­ben.

Der Ge­setz­ge­ber hatte vor al­lem Selbst­be­die­nungs­ge­schäfte im Au­ge, in de­nen der Kunde ris­kiert, durch Ge­fähr­dun­gen im Ver­kaufs­raum (de­fekte Ein­rich­tung, Ba­na­nen­scha­len oder Sa­lat­blät­ter auf dem Bo­den) ver­letzt zu wer­den. Er­fasst ist aber etwa auch ein Un­fall wäh­rend ei­ner Pro­be­fahrt oder die Über­mitt­lung von Vi­ren in ei­nem On­li­neshop.

  • Schließ­lich knüpft § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB an "ähn­li­che ge­schäft­li­che Kon­takte" an. Die­ser Auf­fang­tat­be­stand soll Kon­stel­la­tio­nen er­fas­sen, wel­che mit der Ver­tragsan­bah­nung bzw. der Ver­tragsver­hand­lung ver­gleich­bar sind. Es muss sich um ge­schäft­li­che Kon­takte han­deln, so dass rein so­ziale Be­zie­hun­gen nicht er­fasst sind. Es darf aber auch noch kein Ver­trag vor­lie­gen, da sonst § 311 Abs. 1 BGB ein­greift. An­er­kannt ist die An­wen­dung für zwei Kon­stel­la­tio­nen:
    • Ein ähn­li­cher ge­schäft­li­cher Kon­takt im Sinne von § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB be­steht bei nich­ti­gen Ver­trä­gen. Denn auch hier kön­nen die Par­teien da­von aus­ge­hen, dass als Mi­ni­mum wech­sel­sei­tige Rück­sicht­nahme er­for­der­lich ist (wenn­gleich die Leis­tung auf­grund der Nich­tigkeit aus­ge­schlos­sen ist).
Selbst wenn ein Kauf­ver­trag etwa we­gen un­er­kann­ter Geis­tes­krank­heit des Käu­fers nach § 105 Abs. 1 BGB nich­tig sein soll­te, darf der Ver­käu­fer nicht die hin­ter der Woh­nungs­tür des Käu­fers ste­hende Ming-Vase beim Her­ein­tra­gen der ver­meint­lich (aber letzt­lich un­wirk­sam) ge­kauf­ten Sa­che be­schä­di­gen.
    • Zu­dem liegt ein ähn­li­cher ge­schäft­li­cher Kon­takt beim rück­sicht­nah­me­pflicht­be­grün­den­den Ge­fäl­lig­keits­ver­hält­nis vor. In die­sem Zu­sam­men­hang kann eine Haf­tung aus § 311 Abs. 3 BGB bei Aus­künf­ten von er­sicht­lich er­heb­li­cher Be­deu­tung in Be­tracht kom­men (be­achte aber § 675 Abs. 2 BGB).
Wenn An­walt A sei­nem Freund abends am Stamm­tisch einen Rechts­rat er­teilt, haf­tet er, wenn er da­bei die im Ver­kehr er­for­der­li­che Sorg­falt nicht be­ach­tet - ob­wohl kein Be­ra­tungs­ver­trag ge­schlos­sen wur­de. Al­lein seine be­ruf­li­che Stel­lung und das ihm ent­ge­gen­ge­brachte Ver­trauen be­grün­den schon einen "ähn­li­chen ge­schäft­li­chen Kon­takt". Rück­sicht­nah­me­pflicht­be­grün­dende Ge­fäl­lig­keitsver­hält­nisse kom­men zu­dem in Be­tracht, wenn hoch­ran­gige oder zu­min­dest hoch­wer­tige Rechte be­trof­fen sind - etwa bei der freund­schaft­li­chen Ver­ein­ba­rung, je­man­den mit zu ei­ner Ex­amensklau­sur zu brin­gen oder ein Haus­tier in Ab­we­sen­heit zu ver­sor­gen. Dann be­steht zwar kein Er­fül­lungsan­spruch, aber zu­min­dest die Pflicht, ab­zu­sa­gen und die ge­schul­dete Tä­tig­keit ord­nungs­ge­mäß zu er­brin­gen.
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