Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 3 Min. · noch 28 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

2. Ka­pi­tel: Haf­tung für Rück­sicht­nah­me­pflicht­ver­let­zun­gen (§ 280 Abs. 1 BGB iVm § 241 Abs. 2 BGB)

B. Was ist ein rechts­ge­schäfts­ähn­li­ches Schuld­ver­hält­nis (§ 311 Abs. 2 BGB)?

Die meis­ten Schuld­ver­hält­nisse, de­nen Sie im Laufe Ih­res Stu­di­ums be­geg­nen wer­den, er­ge­ben sich aus Ver­trä­gen (z.B. Kauf­ver­trag im Sinne von § 433 BGB, Schen­kungs­ver­trag im Sinne von § 516 BGB, etc.). Um diese in der Klau­sur sau­ber prü­fen zu kön­nen, müs­sen Sie aber zu­min­dest grob wis­sen, wie ein Ver­trag zu­stande kommt - das be­han­deln wir in die­sem Kurs deut­lich spä­ter.

Al­ler­dings kön­nen Schuld­ver­hält­nisse im Vor­feld ei­nes sol­chen Ver­trages ent­ste­hen. Das Ge­setz hat dies ganz all­ge­mein in § 311 Abs. 2 BGB ge­re­gelt. Man spricht in­so­weit auch von ei­nem "vor­ver­trag­li­chen Schuld­ver­hält­nis" und be­zeich­net die dar­aus ent­ste­hen­den Scha­denser­satzan­sprü­che als "culpa in con­tra­hendo" (Ver­schul­den bei Ver­tragsver­hand­lun­gen). Da diese Schuld­ver­hält­nisse sehr viel ein­fa­cher als ein Ver­tragsschluss fest­zu­stel­len sind, be­han­deln wir diese in die­sem Kurs ganz zu An­fang. Sie ha­ben so Ge­le­gen­heit, sich an die ju­ris­ti­sche Denk­weise und vor al­lem an den wich­ti­gen An­spruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu ge­wöh­nen. Auf die­ser Grund­lage kön­nen Sie spä­ter dann auch schwie­rigste Fälle lö­sen.

Im wei­te­ren Ver­lauf Ih­res Stu­di­ums wer­den Sie ler­nen, dass es auch ge­setz­li­che Schuld­ver­hält­nisse gibt - ins­be­son­dere das "Recht der un­er­laub­ten Hand­lun­gen" (De­likts­recht), das in den §§ 823 ff. BGB ge­re­gelt ist. Die­ses weist auf den ers­ten Blick Ähn­lich­kei­ten zum hier be­han­del­ten An­spruch aus § 280 Abs. 1 BGB iVm § 311 Abs. 2 BGB auf: So­wohl § 280 Abs. 1 BGB als auch § 823 Abs. 1 BGB füh­ren zu ei­nem An­spruch auf Scha­denser­satz. Bei § 311 Abs. 2 BGB wird wie bei § 823 Abs. 1 BGB kein Ver­trag zwi­schen den Be­tei­lig­ten vor­aus­ge­setzt.

Auf den ers­ten Blick schei­nen da­her die zu­sätz­li­chen (ein­schrän­ken­den) An­for­de­run­gen des § 311 Abs. 2 BGB an ein Schuld­ver­hält­nis mit Pflich­ten aus § 241 Abs. 2 BGB über­flüs­sig - denn eine Haf­tung er­gibt sich doch oh­ne­hin auch ohne eine sol­che Be­zie­hung un­mit­tel­bar aus § 823 Abs. 1 BGB.

Al­ler­dings setzt § 823 Abs. 1 BGB vor­aus, dass "das Le­ben, de[r] Kör­per, die Ge­sund­heit, die Frei­heit, das Ei­gen­tum oder ein sons­ti­ges Recht ei­nes an­de­ren" ver­letzt wur­de, wäh­rend § 311 Abs. 2 BGB auf § 241 Abs. 2 BGB ver­weist, der wei­ter­ge­hend je­des "In­ter­esse" des Gläu­bi­gers ge­nü­gen lässt.

Zu­dem ver­langt § 823 Abs. 1 BGB, dass je­mand "vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig" ge­han­delt hat, wäh­rend es nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ge­nügt, dass der Schuld­ner die Pflicht­ver­let­zung "zu ver­tre­ten" hat - was ins­be­son­dere auf § 278 S. 1 BGB ver­weist: Da­nach hat der Schuld­ner das Ver­schul­den sei­ner Er­fül­lungs­ge­hilfen (also von ihm ein­ge­schal­te­ter Hilfs­per­so­nen) wie ei­ge­nes zu ver­tre­ten - bei § 823 Abs. 1 BGB muss er hin­ge­gen nur sein ei­ge­nes Ver­hal­ten ver­ant­wor­ten.

Schließ­lich hat auch die um­ständ­li­che For­mu­lie­rung von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB im Ver­gleich zu § 823 Abs. 1 BGB eine Be­deu­tung: Mit dem Aus­druck "Dies gilt nicht" bringt der Ge­setz­ge­ber eine Um­keh­rung der Dar­le­gungs- und Be­weis­last zum Aus­druck. Das be­deu­tet, dass im Rah­men von § 280 Abs. 1 BGB der Schä­di­ger nach­wei­sen muss, dass er nicht für die Pflicht­ver­let­zung ver­ant­wort­lich ist. Bei § 823 Abs. 1 BGB muss hin­ge­gen das Op­fer be­wei­sen, dass der Ver­let­zer vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig ge­han­delt hat - was sehr viel schwie­ri­ger ist.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.