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2. Wie er­folgt die Kon­kre­ti­sie­rung?

b. Kann man die Kon­kre­ti­sie­rung rück­gän­gig ma­chen?

Es ist um­strit­ten, ob eine ein­mal er­folgte Kon­kre­ti­sie­rung bin­dend ist oder ob der Schuld­ner ent­schei­den kann, statt der be­reits aus­ge­wähl­ten Sa­che doch eine an­dere zu lie­fern.

Ei­ner­seits könnte man an­neh­men, die Kon­kre­ti­sie­rung sei für den Schuld­ner bin­dend. Nach § 243 Abs. 2 BGB be­schränkt sich das Schuld­ver­hält­nis auf die aus­ge­wählte Sa­che - eine Än­de­rung wäre da­her nach § 311 Abs. 1 BGB nur ein­ver­nehm­lich durch Ver­trag mög­lich. Ins­be­son­dere wenn der Schuld­ner eine Sa­che hö­he­rer Art und Güte aus­ge­wählt hat, ist das Ver­trauen des Gläu­bi­gers schutz­wür­dig. Nach­träg­li­che Spe­ku­la­tio­nen des Schuld­ners mit der Sa­che sind hin­ge­gen nicht in glei­chem Um­fang zu för­dern.

An­de­rer­seits wird § 243 Abs. 2 BGB teil­weise als reine Schuld­nerschutz­vor­schrift an­ge­se­hen, auf die der Schuld­ner kon­se­quent auch ver­zich­ten kön­nen soll. Bis zur Vor­nahme ei­nes Ver­fü­gungs­ge­schäfts (etwa § 929 S. 1 BGB) ist der Gläu­bi­ger oh­ne­hin nur in be­grenz­tem Um­fang in der La­ge, mit der aus­ge­wähl­ten Sa­che zu ver­fah­ren. Das Wie­der­auf­le­ben der Be­schaf­fungs­pflicht wird für ihn im Nor­mal­fall güns­ti­ger sein. Ge­rade im Mas­sen­ver­kehr mit ver­tret­ba­ren Sa­chen (§ 91 BGB) hat der Gläu­bi­ger auch kein be­son­de­res In­ter­esse an ei­nem be­stimm­ten Ge­gen­stand; hier soll der Schuld­ner frei über sein La­ger ver­fü­gen kön­nen. Die an­sons­ten dro­hen­den Sank­tio­nen (Un­ter­gang der Ge­gen­leis­tungs­pflicht, § 326 Abs. 1 S. 1 BGB und Scha­denser­satz we­gen Un­mög­lich­keit nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB) schei­nen nicht in­ter­es­sen­ge­recht.

Beide Auf­fas­sun­gen ak­zep­tie­ren aber Aus­nah­men nach § 242 BGB: Der Gläu­bi­ger soll nach der ers­ten An­sicht aus­nahms­weise ge­hal­ten sein, eine Er­satz­sa­che an­zu­neh­men (etwa wenn er die an­ge­bo­tene Sa­che we­gen ver­meint­li­cher Män­gel ab­ge­lehnt hat). Die Ge­gen­an­sicht will den Gläu­bi­ger hin­ge­gen schüt­zen, wenn er be­reits Dis­po­si­tio­nen im Hin­blick auf den kon­kre­ten Ge­gen­stand ge­trof­fen hat - dann soll die Rück­gän­gig­ma­chung aus­ge­schlos­sen sein.

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