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B. Wel­chen In­halt ha­ben Leis­tungspflich­ten?

I. Wo müs­sen Leis­tungspflich­ten er­füllt wer­den?

Die Par­teien kön­nen ver­ein­ba­ren, an wel­chem Ort der Schuld­ner seine Leis­tungshand­lung er­brin­gen muss (sog. Leis­tungs­ort oder Er­fül­lungs­ort). So­weit eine sol­che Ver­ein­ba­rung fehlt, grei­fen zu­nächst ge­setz­li­che Son­der­re­ge­lun­gen. Sind auch sol­che nicht er­sicht­lich, ist auf die Um­stände des Ver­trages ab­zu­stel­len. Erst wenn diese eben­falls zu kei­nem kla­ren Er­geb­nis füh­ren, greift die Ver­mu­tungs­re­ge­lung des § 269 Abs. 1 BGB. Vom Leis­tungs­ort streng zu un­ter­schei­den ist der Er­folgs­ort. Dies ist der Ort, an dem sich der vom Gläu­bi­ger ge­wünschte Er­folg der Leis­tung zei­gen soll. Ein Er­folg ist na­ment­lich beim Kauf­ver­trag (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB: Über­gabe und Über­eig­nung der ge­kauf­ten Sa­che) und beim Werk­ver­trag (§ 631 BGB: Her­stel­lung des Werks) ge­schul­det; nicht hin­ge­gen beim Dienst­ver­trag (§ 611 BGB: Er­brin­gung der Diens­te).

Leis­tungs­ort und Er­folgs­ort kön­nen aus­ein­an­der­fal­len. Man un­ter­schei­det da­her drei Kon­stel­la­tio­nen:

  • Ist der Leis­tungs­ort (und ggf. der Er­folgs­ort) am Wohn­sitz des Schuld­ners, spricht man von ei­ner "Hol­schuld": Der Gläu­bi­ger muss die ge­schul­dete Leis­tung am Wohn­sitz des Schuld­ners ab­ho­len.
Dies ist etwa der Fall bei Fri­seur­ter­mi­nen, beim Kauf von Le­bens­mit­teln im Su­per­markt etc.
  • Ist der Leis­tungs­ort (und ggf. der Er­folgs­ort) am Wohn­sitz des Gläu­bi­gers, spricht man von ei­ner "Bring­schuld": Der Schuld­ner muss dem Gläu­bi­ger die ge­schul­dete Leis­tung zu sei­nem Wohn­sitz brin­gen.
Dies ist etwa der Fall bei Be­stel­lun­gen bei ei­nem Piz­za-Lie­fer­dienst oder dem Lie­fer­ser­vice ei­nes Ein­rich­tungs­hau­ses.
  • Ist der Leis­tungs­ort beim Schuld­ner, der Er­folgs­ort hin­ge­gen beim Gläu­bi­ger, spricht man von ei­ner "Schick­schuld". Der Trans­port ge­hört dann nicht mehr zur ge­schul­de­ten Leis­tung, der Schuld­ner muss nur die Leis­tung auf den Weg zum Gläu­bi­ger brin­gen.
Dies ist na­ment­lich bei Be­stel­lun­gen im In­ter­net-Ver­sand­han­del (Ama­zon etc.) der Fall. Der Schuld­ner über­gibt die Leis­tung an einen ex­ter­nen Pa­ket­dienst (DHL, UPS etc.).

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