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3. Ka­pi­tel: Ein­klag­bare Leis­tungspflich­ten (§ 241 Abs. 1 BGB)

B. Wel­chen In­halt ha­ben Leis­tungspflich­ten?

Der In­halt der Leis­tungspflicht rich­tet sich grund­sätz­lich nach dem je­wei­li­gen Schuld­ver­hält­nis und ist da­her nicht im All­ge­mei­nen Schuld­recht ge­re­gelt. Viel­mehr ist die Ver­ein­ba­rung der Par­teien oder die je­wei­lige (spe­zi­el­le) Re­ge­lung im Be­son­de­ren Schuld­recht (oder ei­nem Son­der­ge­setz) maß­geb­lich.

Nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB ist das Er­langte her­aus­zu­ge­ben - nä­here De­tails re­gelt § 818 BGB.

Im Kauf­ver­trag muss der Ver­käu­fer den ge­kauf­ten Ge­gen­stand über­ge­ben und über­eig­nen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) - Nä­he­res (etwa ob er die Ware ver­sen­den muss, wie er sie zu ver­pa­cken hat etc.) er­gibt sich aus dem Ver­trag.

Al­ler­dings gibt es durch­aus ver­all­ge­mei­ne­rungs­fä­hige Fra­ge­stel­lun­gen, die für meh­rere ver­schie­dene Schuld­ver­hält­nisse gel­ten. Diese sind dement­spre­chend im all­ge­mei­nen Schuld­recht ge­re­gelt.

Scha­denser­satzan­sprü­che ent­ste­hen nicht nur im De­likts­recht (§§ 823 ff. BGB), son­dern auch in Ver­trä­gen (siehe nur § 536a BGB für die Mie­te). Fra­gen wie Mit­ver­schul­den (§ 254 BGB) oder die Be­rück­sich­ti­gung im­ma­te­ri­el­ler Ver­luste (§ 253 BGB) stel­len sich in all die­sen Kon­stel­la­tio­nen und müs­sen so nicht mehr­fach ge­re­gelt wer­den.

In vie­len Fäl­len wird Geld (§§ 244 f. BGB) ge­schul­det, es sind Zin­sen zu zah­len (§§ 246 f. BGB) oder es ist Aus­kunft zu er­tei­len (§§ 259 f. BGB) - auch dies kann ein­heit­lich ge­re­gelt wer­den.

Viele der im Fol­gen­den dar­ge­stell­ten Re­ge­lun­gen be­tref­fen Kon­stel­la­tio­nen, die in Klau­su­ren sel­ten vor­kom­men. Es ge­nügt in­so­weit, wenn Sie wis­sen, dass es Re­ge­lun­gen zu ei­ner Frage im Schuld­recht AT gibt - da­mit sie die Re­ge­lung nach­schla­gen kön­nen.

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