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2. Wel­che Fol­gen hat ein Schuld­ver­hält­nis mit Schut­z­wir­kung für Dritte?

b. Muss sich der in die Schutz­pflich­ten ein­be­zo­gene Dritte ein Mit­ver­schul­den des Gläu­bi­gers des Schuld­ver­hält­nisses an­rech­nen las­sen?

Nach § 254 Abs. 1 BGB ist ein An­spruch auf Scha­denser­satz bei Mit­ver­ur­sa­chung durch den Ge­schä­dig­ten her­ab­zu­set­zen; nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gilt dies ent­spre­chend bei Ver­let­zung der Scha­densmin­de­rungs­ob­lie­gen­heit. Beim Ver­trag mit Schut­z­wir­kung für Dritte ist der (un­mit­tel­bar) Ge­schä­digte der Dritte. Da­her führt das ei­gene Mit­ver­schul­den des Dritten un­mit­tel­bar auf­grund des Ge­set­zes (und un­strei­tig) zu ei­ner Min­de­rung des An­spruchs.

Die 12-jäh­rige Toch­ter T be­glei­tet ihre Mut­ter K zum Ein­kau­fen im Su­per­markt S. T tanzt ver­gnügt durch die Gänge des La­dens und stößt ge­gen ein Re­gal, wo­durch die­ses ins Wa­ckeln ge­rät und auf sie fällt. T ist nur "Dritte", da zu ihr keine ver­trag­li­che Be­zie­hung an­ge­bahnt wer­den sollte (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB), son­dern nur zu ih­rer Mut­ter. So­weit sie An­sprü­che ge­gen S we­gen ih­rer Kör­per­schä­den nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB iVm ei­nem Schuld­ver­hält­nis mit Schut­z­wir­kung zu­guns­ten Dritter gel­tend macht, muss sie ihr ei­ge­nes Ver­schul­den nach § 254 Abs. 1 BGB an­spruchs­min­dernd be­rück­sich­ti­gen.

Nach § 254 Abs. 2 S. 2 BGB, der für beide Ab­sätze gilt, fin­det § 278 S. 1 BGB ent­spre­chende An­wen­dung. Da­nach wird ein Ver­schul­den ge­setz­li­cher Ver­tre­ter und Er­fül­lungs­ge­hilfen des Dritten wie ein ei­ge­nes Ver­schul­den be­rück­sich­tigt - und führt eben­falls zur Scha­densmin­de­rung. Ein der­ar­ti­ger ge­setz­li­cher Ver­tre­ter oder Er­fül­lungs­ge­hilfe kann auch der­je­nige sein, der ei­gent­lich am Schuld­ver­hält­nis be­tei­ligt wer­den soll­te.

Wenn nicht T, son­dern M das Re­gal um­stößt, aber T un­ter dem Re­gal be­gra­ben wird, muss sich T das Mit­ver­schul­den ih­rer Mut­ter an­rech­nen las­sen.

Um­strit­ten ist al­ler­dings, was gilt, wenn der­je­ni­ge, in des­sen In­ter­esse der Dritte ein­be­zo­gen wird (also der Gläu­bi­ger des "Haupt­schuld­ver­hält­nis­ses"), im kon­kre­ten Fall we­der Er­fül­lungs­ge­hilfe noch ge­setz­li­cher Ver­tre­ter des Dritten war:

Nach ei­ner An­sicht ver­bleibt es beim Wort­laut des § 254 Abs. 2 S. 2 BGB. Der Dritte er­hält also einen un­ge­min­der­ten Scha­denser­satzan­spruch. In Be­tracht kämen al­len­falls Scha­denser­satzpflich­ten des Schuld­ners ge­gen sei­nen Gläu­bi­ger aus dem Haupt­schuld­ver­hält­nis nach § 280 Abs. 1 BGB iVm § 241 Abs. 2 BGB, so­weit die­ser zur Scha­densent­ste­hung bei­ge­tra­gen hat.

  • Die (an­sons­ten an­er­kann­te) ana­loge An­wen­dung von § 334 BGB er­laube hier kei­nen Ein­wen­dungsdurch­griff, da sich die Re­ge­lung nur auf Leis­tungspflich­ten be­zie­he.

Die Ge­gen­an­sicht hält die­ses Er­geb­nis je­doch für un­bil­lig: Der Dritte könne vom Schuld­ner des Haupt­schuld­ver­hält­nis­ses nach der Wer­tung des § 334 BGB nicht mehr ver­lan­gen als der "nor­ma­le" Gläu­bi­ger - er be­kommt nicht mehr als der­je­ni­ge, in des­sen Schutz­kreis er ein­be­zo­gen wur­de. So­weit da­bei ein Scha­den nicht er­setzt wird, muss sich der Dritte, so­weit dies auf­grund der zwi­schen ih­nen be­ste­hen­den Rechts­be­zie­hung (etwa nach § 280 Abs. 1 BGB iVm § 241 Abs. 2 BGB) mög­lich ist, an den Gläu­bi­ger des Haupt­schuld­ver­hält­nis­ses hal­ten.

  • Der Schuld­ner dürfe auf das sorg­fäl­tige Ver­hal­ten sei­nes Ver­tragspart­ners (des Gläu­bi­gers des ur­sprüng­li­chen Schuld­ver­hält­nisses) ver­trau­en. Aus der Ana­lo­gie zu § 334 BGB fol­ge, dass, wenn nicht aus­nahms­weise ge­gen­läu­fige In­ter­es­sen von Gläu­bi­ger und Dritten vor­lie­gen (Wert­gut­ach­ten­fäl­le), auch die Ein­wen­dung aus § 254 BGB durch­grei­fe.

Un­strei­tig kommt eine An­spruchskür­zung we­gen ei­nes Ver­schul­dens des Gläu­bi­gers, in des­sen Schutz­kreis der Dritte ein­be­zo­gen wur­de, ana­log § 334 BGB nur im Rah­men ei­nes An­spruchs aus dem Schuld­ver­hält­nis mit Schut­z­wir­kung für Dritte (§ 280 Abs. 1 BGB) in Be­tracht. So­weit An­sprü­che aus De­likts­recht (§§ 823 ff. BGB) in Be­tracht kom­men, greift in­so­weit aus­schließ­lich § 254 BGB un­mit­tel­bar. Un­ab­hän­gig vom Streit be­kommt der Ge­schä­digte da­her ggf. über das De­likts­recht vol­len Er­satz.

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