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2. Wel­che Fol­gen hat ein Schuld­ver­hält­nis mit Schut­z­wir­kung für Dritte?

a. In­wie­weit grei­fen Haf­tungs­be­schrän­kun­gen durch?

Der Schuld­ner kann mit dem Gläu­bi­ger eine Haf­tungs­be­schrän­kung (auf einen be­stimm­ten Be­trag, einen be­stimm­ten Ver­schul­dens­maß­stab oder be­stimmte Pflicht­ver­let­zungen) oder so­gar einen Aus­schluss jeg­li­cher Scha­denser­satzhaf­tung ver­ein­ba­ren. Mit­un­ter er­gibt sich dies so­gar un­mit­tel­bar aus dem Ge­setz (vgl. § 521 BGB, § 599 BGB, § 690 BGB). Mit dem Dritten kann der Schuld­ner hin­ge­gen in der Re­gel keine Ver­ein­ba­rung tref­fen; ihm ge­gen­über be­steht auch kein un­ent­gelt­li­cher Ver­trag. Es stellt sich da­her die Fra­ge, in­wie­weit eine Ver­ein­ba­rung mit dem Gläu­bi­ger oder eine ge­setz­li­che Pri­vi­le­gie­rung Wir­kung auch ge­gen­über dem Dritten ent­fal­tet.

Zur Be­ant­wor­tung die­ser Frage wird grund­sätz­lich § 334 BGB ent­spre­chend her­an­ge­zo­gen: Der Dritte soll nicht bes­ser ste­hen als der Gläu­bi­ger selbst, so dass dem Schuld­ner alle Ein­wen­dungen (ein­schließ­lich et­wai­ger die Haf­tung be­schrän­ken­der Ver­ein­ba­run­gen) ge­gen den Dritten zu­ste­hen, die ihm ge­gen den Gläu­bi­ger zu­stän­den. Dies ent­spricht auch dem Ein­be­zie­hungs­in­ter­esse des Gläu­bi­gers - die­ses kann höchs­tens so weit ge­hen, wie für ihn selbst.

Eine Aus­nahme wird aber kon­se­quent dann ge­macht, wenn die In­ter­es­sen von Gläu­bi­ger und Dritten aus­ein­an­der­fal­len, na­ment­lich in den Fäl­len, in de­nen der Schuld­ner ein Wert­gut­ach­ten er­stellt, bei dem der Dritte einen mög­lichst nied­ri­gen, der Gläu­bi­ger hin­ge­gen einen mög­lichst ho­hen Wert er­war­tet.

G möchte sein Haus an D ver­kau­fen. Um einen an­ge­mes­se­nen Kauf­preis zu er­mit­teln, en­ga­giert G den Gut­ach­ter S. Wäh­rend Gs Ver­hand­lungs­po­si­tion durch ein Gut­ach­ten ge­stärkt wird, das dem Haus mög­lichst viel Wert zu­schreibt, hofft D spie­gel­bild­lich auf eine mög­lichst nied­rige Sum­me, um im An­schluss we­ni­ger für das Haus zah­len zu müs­sen. Zwi­schen G und S wird im Fol­gen­den ein Ver­trag ge­schlos­sen, bei dem S die Haf­tung - in grund­sätz­lich zu­läs­si­ger Weise - für grob fahr­läs­sig über­se­hene Män­gel aus­schließt.

G der im Fall ei­nes über­se­he­nen Man­gels tat­säch­lich so­gar Vor­teile hat, ist ein­ver­stan­den. Die Haf­tungs­be­schrän­kung kann al­ler­dings ge­gen­über D, der ge­gen­läu­fige In­ter­es­sen hat, nicht durch­grei­fen.

Je­den­falls in AGB kann in die­sen Fäl­len (und auch nur dort - also an­ders als im Sa­lat­blatt­fall!) auch die Dritt­haf­tung nicht aus­ge­schlos­sen wer­den. Es würde ge­rade dem Haupt­zweck des Ver­trages zu­wi­der­lau­fen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB iVm § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wenn das Gut­ach­ten nur dem Gläu­bi­ger nüt­zen wür­de. Der Wert liegt viel­mehr in der ob­jek­ti­ven Be­ur­tei­lung, die auch Dritten zu­gute kom­men soll.

Aber auch in­di­vi­dual­ver­trag­lich sind sol­che Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Gläu­bi­ger und Schuld­ner bei Wert­gut­ach­ten nicht un­pro­ble­ma­tisch - man könnte hier an einen Fall wi­der­sprüch­li­chen Ver­hal­tens (ve­nire con­tra fac­tum pro­prium) des Schuld­ners den­ken (§ 242 BGB). Er weiß, dass sein Gut­ach­ten ge­rade Dritten als Ent­schei­dungs­grund­lage die­nen soll, un­ter­bin­det durch den Haf­tungs­aus­schluss aber ge­nau das.

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