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5. Wel­che Rechts­be­zie­hun­gen be­ste­hen bei §§ 328 ff. BGB?

a. Wie ist die Rechts­po­si­tion des Ver­spre­chen­den (Schuld­ners) aus­ge­stal­tet?

Der Schuld­ner (Ver­spre­chen­de) muss ge­gen­über dem Dritten die Leis­tung er­brin­gen. Man­gels ei­ner Rechts­be­zie­hung zu die­sem er­ge­ben sich un­mit­tel­bar keine Ein­wen­dungen und Ein­re­den, die er die­sem ge­gen­über gel­tend ma­chen kann. Ge­mäß § 334 BGB kann er aber alle Ein­wen­dungen und Ein­re­den gel­tend ma­chen, die ihm ge­gen sei­nen Ver­tragspart­ner im De­ckungs­ver­hält­nis, dem Gläu­bi­ger, zu­ste­hen (§ 334 BGB äh­nelt in­so­weit § 404 BGB für die Ab­tre­tung).

Der Schuld­ner kann sich auf Un­mög­lich­keit (§ 275 Abs. 1 BGB) be­ru­fen, ebenso aber auf die Nich­tigkeit des Ver­trages we­gen Ge­schäfts­un­fä­hig­keit des Gläu­bi­gers bei Ver­tragsschluss (§ 105 Abs. 1 BGB) oder die Ein­rede der Ver­jäh­rung (§ 214 BGB). Der Schuld­ner kann sich zu­dem ge­gen­über dem Dritten auf die Ein­rede des nicht er­füll­ten Ver­trages (§ 320 BGB) be­ru­fen, so­lange sein Gläu­bi­ger die ge­schul­dete Ge­gen­leis­tung noch nicht an­ge­bo­ten hat.

An­ders als im Rah­men des Ab­tre­tungsrechts (§ 406 BGB) ist je­doch eine Auf­rech­nung des Schuld­ners ge­gen­über dem Dritten mit ei­ner For­de­rung, die ihm ge­gen­über dem Gläu­bi­ger zu­steht, nicht mög­lich: Es fehlt an der Ge­gen­sei­tig­keit (§ 387 BGB). Auch auf Män­gel in der Rechts­be­zie­hung zwi­schen dem Dritten und dem Gläu­bi­ger (dem Va­lu­ta­ver­hält­nis) kann sich der Schuld­ner nicht be­ru­fen. Dies folgt aus der Re­la­ti­vi­tät der Schuld­ver­hält­nisse.

So­weit die Ab­nahme der Leis­tung (etwa beim Kauf­ver­trag, § 433 Abs. 2 BGB) als ein­klag­bare Leis­tungspflicht aus­ge­stal­tet ist, stellt die Nich­t­ab­nahme eine Pflicht­ver­let­zung des Gläu­bi­gers, nicht aber des Dritten, dar - denn nach § 328 BGB darf die­ser nur be­güns­tigt, nicht aber ver­pflich­tet wer­den. In Be­zug auf die Ab­nah­me­pflicht ist der Dritte Er­fül­lungs­ge­hilfe des Gläu­bi­gers, so dass sein Ver­schul­den dem Gläu­bi­ger (Ver­spre­chens­emp­fän­ger) nach § 278 BGB zu­ge­rech­net wer­den kann.

An­sons­ten be­steht - ent­ge­gen der Grund­re­gel, dass kei­ner­lei Ver­pflich­tun­gen für Dritte be­grün­det wer­den kön­nen - zwi­schen dem Ver­spre­chen­den (Schuld­ner) und dem Dritten ein Schuld­ver­hält­nis im Sinne von § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB, aus wel­chem auch Rück­sicht­nah­me­pflich­ten (§ 241 Abs. 2 BGB) des Dritten re­sul­tie­ren. Bei de­ren Ver­let­zung haf­tet auch der Dritte per­sön­lich auf Scha­denser­satz (§ 280 Abs. 1 BGB). Be­stünde die­ses nicht, würde im Fall ei­ner Schä­di­gung auf die §§ 823 ff. BGB zu­rück­ge­grif­fen wer­den.

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