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II. Was ist ein Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter?

5. Wel­che Rechts­be­zie­hun­gen be­ste­hen bei §§ 328 ff. BGB?

Man un­ter­schei­det beim Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter drei Rechts­ver­hält­nis­se:

  • Zwi­schen dem Gläu­bi­ger ("Ver­spre­chens­emp­fän­ger") und dem Schuld­ner ("Ver­spre­chen­der") be­steht das sog. "De­ckungs­ver­hält­nis". Der Schuld­ner er­hält also vom Gläu­bi­ger eine "De­ckung" (einen Rechts­grund) für seine Leis­tung an den Dritten.

Kauf­ver­trag (§ 433 BGB), Miet­ver­trag (§ 535 BGB), Dar­le­hens­ver­trag (§ 488 BGB), etc.

  • Zwi­schen dem Gläu­bi­ger ("Ver­spre­chens­emp­fän­ger") und dem Dritten ("Be­güns­tig­ten") be­steht das sog. "Va­lu­ta­ver­hält­nis". Die­ses be­ant­wor­tet die Fra­ge, warum der Gläu­bi­ger die Leis­tung nicht an sich selbst, son­dern an den Dritten wünscht.

Schen­kung (§ 516 BGB), Er­fül­lung ei­ner Un­ter­halts­pflicht (§ 1601 BGB), aber auch: Ge­gen­leis­tung aus Ver­trag (z.B. Er­fül­lung ei­ner Pflicht aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB durch Lie­fe­rung ei­nes Dritten)

  • Schließ­lich ent­steht zwi­schen dem Schuld­ner ("Ver­spre­chen­der") und dem Dritten ("Be­güns­tig­ten") eine Ab­wick­lungs­be­zie­hung (sog. "Zu­wen­dungs­ver­hält­nis"). Die­ses ist je­den­falls kein Ver­trag (da der Dritte nur mit dem Gläu­bi­ger in ei­ner sol­chen Be­zie­hung steht). Al­ler­dings be­grün­det es in je­dem Fall Rück­sicht­nah­me­pflich­ten (§ 241 Abs. 2 BGB) für beide Be­tei­ligte und beim ech­ten Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter (§ 328 Abs. 1 BGB) auch einen Leis­tungsan­spruch (§ 241 Abs. 1 BGB) des Dritten ge­gen den Schuld­ner.
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