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5. Wel­che Rechts­be­zie­hun­gen be­ste­hen bei §§ 328 ff. BGB?

c. Wie ist die Rechts­po­si­tion des Dritten aus­ge­stal­tet?

Der Schuld­ner (Ver­spre­chen­der) darf ge­gen­über dem Dritten er­fül­len; der Dritte hat aber nur beim ech­ten Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter einen ein­klag­ba­ren An­spruch. Die­ser An­spruch wird ganz nor­mal grund­sätz­lich so­fort nach Ver­tragsschluss fäl­lig (§ 271 BGB), je­doch kann auch ein spä­te­rer Zeit­punkt ver­ein­bart sein. Dies ist nach § 331 BGB etwa beim Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter auf den To­des­fall an­ders - dort soll der An­spruch erst mit dem Tod ent­ste­hen.

Der Dritte darf die ihm vom Ver­spre­chen­den an­ge­bo­tene Leis­tung zu­rück­wei­sen (§ 333 BGB). Wenn er die Leis­tung zu­rück­weist, rich­tet sich die Folge für den Ver­spre­chen­den nach dem De­ckungs­ver­hält­nis, also der Be­zie­hung zwi­schen dem Ver­spre­chen­den (Schuld­ner) und dem Ver­spre­chens­emp­fän­ger (Gläu­bi­ger). Aber auch im Ver­hält­nis zwi­schen dem Dritten und dem Gläu­bi­ger (Ver­spre­chens­emp­fän­ger) kann die Ab­leh­nung Fol­gen ha­ben, etwa wenn das Va­lu­ta­ver­hält­nis ein Kauf­ver­trag war: Dann führt die Ab­leh­nung der Durch­lie­fe­rung durch den Dritten da­zu, dass der Ver­spre­chens­emp­fän­ger gleich­zei­tig im An­nah­me­ver­zug (§ 293 BGB) ge­gen­über dem Ver­spre­chen­den, so­wie im Schuld­nerver­zug (§ 286 Abs. 1 BGB iVm § 433 Abs. 2 BGB) ge­gen­über sei­nem Gläu­bi­ger, dem Dritten ist.

Die Rechts­po­si­tion des Dritten ist vom Ver­hält­nis zwi­schen Ver­spre­chen­dem und Ver­spre­chens­emp­fän­ger ab­hän­gig (§ 334 BGB). Diese kön­nen den Ver­trag (und da­mit seine Be­rech­ti­gung) grund­sätz­lich spä­ter än­dern oder auf­he­ben. Auch in­so­weit ist aber eine ab­wei­chende Ver­ein­ba­rung mög­lich. So kann die Än­de­rung oder Auf­he­bung an eine Zu­stim­mung des Dritten ge­bun­den wer­den oder ihm al­leine zu­ge­wie­sen wer­den. Eine aus­drück­li­che Ein­schrän­kung ent­hält § 331 Abs. 2 BGB: Da­nach kann ein Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter auf den To­des­fall, durch den ein noch nicht ge­bo­re­ner Dritter be­güns­tigt wird, von den Er­ben nur wi­der­ru­fen wer­den, wenn dies im Ver­trag so vor­ge­se­hen war.

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