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C. Wie kann der Schuld­ner aus­ge­wech­selt wer­den?

III. Wel­che Fol­gen hat eine Schuld­über­nah­me?

Mit der Schuld­über­nahme er­lischt die Ver­pflich­tung des bis­he­ri­gen Schuld­ners und der neue Schuld­ner tritt voll­um­fäng­lich an seine Stel­le. Die Schuld geht da­bei so über, wie sie im Zeit­punkt der Schuld­über­nahme (also mit dem Ab­schluss des Ver­trages nach § 414 BGB bzw.auf­grund der Rück­wir­kung der Ge­neh­mi­gung nach § 184 Abs. 1 BGB mit dem Ver­tragsschluss zwi­schen al­tem und neuem Schuld­ner im Fall des § 415 BGB) be­stand.

Hat der Gläu­bi­ger dem Schuld­ner eine Stun­dung ein­ge­räumt, muss die­ser also erst spä­ter zah­len, kann sich auch der neue Schuld­ner dar­auf be­ru­fen. So­lange der Gläu­bi­ger eine ihm ob­lie­gende (Ge­gen-)Leis­tung nicht er­bracht hat, kann sich auch der neue Schuld­ner auf § 320 Abs. 1 BGB be­ru­fen.

§ 417 Abs. 1 S. 1 BGB (der § 404 BGB ent­spricht) stellt in­so­weit klar, dass alle Ein­wen­dungen und Ein­re­den, die der frü­here Schuld­ner ge­gen den Gläu­bi­ger er­he­ben konn­te, auch dem neuen Schuld­ner zu­ste­hen. Dies gilt auch dann, wenn sie erst nach der Über­nahme ent­ste­hen.

Keine Dritt­wir­kung ha­ben hin­ge­gen Ein­wen­dungen oder Ein­re­den aus dem der Schuld­über­nahme zu­grun­de­lie­gen­den Ver­pflich­tungs­ge­schäft, so­weit es nur zwi­schen dem al­ten und dem neuen Schuld­ner ge­schlos­sen wurde (§ 417 Abs. 2 BGB). Diese Be­zie­hung muss den Gläu­bi­ger, der da­von nichts wis­sen muss, nicht in­ter­es­sie­ren.

Eine Auf­rech­nung mit ei­ner For­de­rung des bis­he­ri­gen Schuld­ners ge­gen den Gläu­bi­ger ist dem neuen Schuld­ner nicht er­laubt - es fehlt schon an ei­ner Auf­rech­nungslage (§ 387 BGB). Die Auf­rech­nung mit ei­ner frem­den For­de­rung wäre ein nicht zu recht­fer­ti­gen­der Ein­griff in eine fremde Rechts­po­si­ti­on. An­ders als bei der Ab­tre­tung (§ 406 BGB) gibt es auch kei­nen An­satz für Ver­trau­ens­schutz. Dies stellt § 417 Abs. 1 S. 2 BGB noch ein­mal aus­drück­lich klar. Selbst­ver­ständ­lich kann er aber den An­spruch des Gläu­bi­gers ge­gen ihn durch Auf­rech­nung mit ei­ner For­de­rung, die ihm (nicht dem bis­he­ri­gen Schuld­ner!) ge­gen den Gläu­bi­ger zu­steht, zum Er­lö­schen brin­gen.

Wäh­rend mit der Ab­tre­tung alle ak­zes­so­ri­schen Si­che­rungs­mit­tel über­ge­hen (§ 401 BGB), führt die Schuld­über­nahme zum Er­lö­schen von Ne­ben­rech­ten (§ 418 Abs. 1 S. 1 BGB). Da­durch soll der Si­che­rungs­ge­ber ge­schützt wer­den - denn ein we­ni­ger sol­ven­ter neuer Schuld­ner er­höht das Ri­si­ko, dass er in An­spruch ge­nom­men wird bzw. seine Si­cher­heit ver­liert. Nur eine zur Si­che­rung der Schuld be­stellte Hy­po­thek bleibt nach § 418 Abs. 1 S. 2 BGB bis zum Ver­zicht des Gläu­bi­gers be­ste­hen. An­dere ak­zes­so­ri­sche Si­che­rungs­ge­ber haf­ten nur dann wei­ter, wenn sie ein­wil­li­gen (§ 418 Abs. 1 S. 3 BGB). § 418 Abs. 1 BGB gilt ent­spre­chend für Si­che­rungs­grund­schuld, Si­che­rungs­ei­gen­tum und Si­che­rungs­zes­si­on.

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