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aa. Was sind Her­stel­lungs­kos­ten (in Ab­gren­zung zur Ent­schä­di­gung)?

(1) In­wie­weit ist eine fik­tive Scha­densbe­rech­nung mög­lich?

§ 249 Abs. 2 BGB ge­währt einen Zah­lungs­an­spruch, nicht etwa nur einen Frei­stel­lungs- oder Auf­wen­dungser­satz­an­spruch. Das be­deu­tet, dass die Her­stel­lungs­kos­ten selbst dann zu er­set­zen sind, wenn über­haupt keine Re­pa­ra­tur vor­ge­nom­men wird. Man spricht in­so­weit von ei­ner "fik­ti­ven Scha­densbe­rech­nung".

Auf­grund ei­nes von A ver­ur­sach­ten Un­falls weist das Auto des B auf der Fah­rer­seite ei­nige Beu­len auf. Nach­dem sich B bei ei­ner Ver­tragswerk­statt er­kun­digt hat, dass die Re­pa­ra­tur 400 € kos­tet, hat er sich ge­gen eine Wie­der­her­stel­lung ent­schlos­sen. Den­noch kann er von A Scha­denser­satz in Höhe von 400 € auf­grund ei­ner fik­ti­ven Scha­densbe­rech­nung ver­lan­gen.

Das In­sti­tut der fik­ti­ven Scha­densbe­rech­nung be­ruht dar­auf, dass bei Sach­be­schä­di­gun­gen der Ge­schä­digte be­reits durch die Be­schä­di­gung der Sa­che eine Ver­mö­gen­sein­buße er­lit­ten hat. Da­her soll es ihm frei­ste­hen, wie er den er aus der Be­schä­di­gung re­sul­tie­ren­den Er­satz­be­trag ver­wen­det.

Bei Kör­per­schä­den fin­det, ent­ge­gen des Wort­lauts, keine fik­tive Scha­densbe­rech­nung statt.

So­weit die Recht­spre­chung al­ler­dings Kos­ten in Höhe von bis zu 130% des Wie­der­be­schaf­fungs­wer­tes als Her­stel­lungs­kos­ten er­set­zen lässt, gilt dies nur, so­weit die Re­pa­ra­tur auch wirk­lich zu die­sem Preis durch­ge­führt wird (Da­durch wird dem In­ter­esse des Ge­schä­dig­ten Rech­nung ge­tra­gen, sein bis­he­ri­ges Auto wei­ter­zu­ver­wen­den, auch wenn die Re­pa­ra­tur teu­rer ist als ein ver­gleich­ba­res Er­satz­fahr­zeug). In ähn­li­cher Weise be­stimmt § 249 Abs. 2 S. 2 BGB, dass auch die Mehr­wert­steuer nicht auf eine fik­tive bzw. künf­tige Re­pa­ra­tur zu er­set­zen ist, son­dern nur, so­weit diese auch tat­säch­lich an­ge­fal­len ist.

Die fik­tive Be­rech­nung der Re­pa­ra­tur­kos­ten be­schränkt sich also stets auf 100% der marktüb­li­chen Re­pa­ra­tur­kos­ten bzw. 100% des Wie­der­be­schaf­fungs­wer­tes (je nach­dem, was güns­ti­ger ist).

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