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a. Was heißt Er­stat­tung der Her­stel­lungs­kos­ten (§ 249 Abs. 2 BGB)?

aa. Was sind Her­stel­lungs­kos­ten (in Ab­gren­zung zur Ent­schä­di­gung)?

Die Her­stel­lungs­kos­ten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB um­fas­sen un­ab­hän­gig von der tat­säch­li­chen Wert­min­de­rung oder ei­nem Ver­mö­gens­scha­den den ge­sam­ten Auf­wand, der zur Her­stel­lung des Zu­stan­des er­for­der­lich ist, der ohne das schä­di­gende Er­eig­nis vor­lie­gen wür­de.

Zu den Her­stel­lungs­kos­ten ge­hö­ren etwa die Fahrt­kos­ten na­her An­ge­hö­ri­ger zum Kran­ken­h­aus­be­such, da dies zur Hei­lung von Ver­let­zun­gen bei­trägt.

Her­stel­lungs­kos­ten bei ei­nem Au­to­un­fall sind die Re­pa­ra­tur des be­schä­dig­ten Fahr­zeugs, so­wie Fahrt­kos­ten zu ei­ner Werk­statt. Um­strit­ten ist, ob auch die Be­schaf­fung ei­nes gleich­wer­ti­gen Er­satz­fahr­zeugs eine Form der Wie­der­her­stel­lung ist (so die Recht­spre­chung) oder ob der Er­satz der Wie­der­be­schaf­fungs­kos­ten nur als Ent­schä­di­gung nach § 251 BGB ge­währt wer­den kann.

Der Wert des be­schä­dig­ten Ge­gen­standes spielt da­bei zu­nächst keine Rol­le. Erst wenn die Her­stel­lung nur mit un­ver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wen­dun­gen mög­lich ist, greift nach § 251 Abs. 2 S. 1 BGB eine Gren­ze: In die­sen Fäl­len soll es ge­nü­gen, den Ver­mö­gens­ver­lust in Geld aus­zu­glei­chen. Die­ser ist im Re­gel­fall ge­rin­ger als die Her­stel­lungs­kos­ten.

Um­ge­kehrt kann aber auch selbst eine per­fekte Re­pa­ra­tur ein Un­fall­fahr­zeug nicht un­fall­frei ma­chen. Da­her er­mög­licht § 251 Abs. 1 2. Var BGB eine er­gän­zende Ent­schä­di­gung in Geld (mer­kan­ti­ler Min­der­wert), so­weit die Her­stel­lung als sol­che zur Ent­schä­di­gung des Gläu­bi­gers nicht ge­nü­gend ist.

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