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IV. Un­ter wel­chen Um­stän­den ist der Er­satz aus­ge­schlos­sen/ge­min­dert?

1. Was gilt für ein Mit­ver­schul­den bei Scha­densent­ste­hung?

Der zu zah­lende Geld­be­trag ist her­ab­zu­set­zen, so­weit an der Ent­ste­hung ein Ver­schul­den des Ge­schä­dig­ten mit­ge­wirkt hat. Ge­meint ist da­mit ein Ver­schul­den des Ge­schä­dig­ten ge­gen sich selbst (also eine Ob­lie­gen­heitsver­let­zung) - denn eine ein­klag­bare Pflicht, sich selbst nicht zu schä­di­gen, gibt es nicht.

Es gilt al­ler­dings (wenn nichts an­de­res ver­ein­bart ist) ana­log § 276 Abs. 2 BGB ein ob­jek­ti­ver Maß­stab. Der Ge­schä­digte muss sich also wie ein or­dent­li­cher und ver­stän­di­ger Mensch ver­hal­ten, in des­sen In­ter­esse es liegt, den Scha­den ab­zu­wen­den. Die Grenze ist je­doch bei Maß­nah­men über­schrit­ten, die dem Ge­schä­dig­ten im Vor­feld nicht zu­mut­bar wa­ren.

Nach der Recht­spre­chung soll es un­zu­mut­bar sein, das Tra­gen ei­nes Fahr­rad­helms zu for­dern. Zwar sei die­ser un­strei­tig zur Scha­densver­hin­de­rung ge­eig­net, aber nicht so­zial ak­zep­tiert und da­her nicht zu­mut­bar. Eben­so­we­nig kann man an­ge­sichts der so­gar ver­fas­sungs­recht­lich ge­währ­leis­te­ten All­ge­mei­nen Hand­lungs­frei­heit (Art. 2 Abs. 1 GG) eine Haf­tung bei ris­kan­ten Sport­ar­ten (z.B. Bun­gee-Sprin­gen) ge­ne­rell aus­schlie­ßen, nur weil die Teil­nahme Ge­fah­ren mit sich bringt.

Die Schuld­fä­hig­keit des Ge­schä­dig­ten be­ur­teilt sich ana­log § 827 BGB, § 828 BGB. An­sons­ten müss­ten auch De­likts­un­fä­hi­ge, ins­be­son­dere Kin­der, den an Er­wach­sene ge­rich­te­ten ob­jek­ti­ven Maß­stab der Fahr­läs­sig­keit (§ 276 Abs. 2 BGB) er­fül­len, um ihre Ein­bu­ßen voll­stän­dig er­setzt zu be­kom­men - was si­cher­lich vom Ge­setz­ge­ber nicht ge­wollt war. Ne­ben ei­nem ech­ten Ver­schul­den kann auch eine Sach- oder Be­triebs­ge­fahr ge­nü­gen.

Nach § 7 StVG haf­tet ein Au­to­fah­rer ver­schul­den­su­n­ab­hän­gig für Kör­per­ver­let­zun­gen und Sach­be­schä­di­gun­gen durch sei­nen PKW (sog. "Be­triebs­ge­fahr"). Spie­gel­bild­lich hierzu muss er sich, wenn sein ei­ge­nes Fahr­zeug be­schä­digt wird, diese Be­triebs­ge­fahr im Rah­men von § 254 BGB an­rech­nen las­sen. In­so­weit gilt § 254 BGB auch im StVG (§ 9 StVG). Eine Son­der­re­ge­lung gilt für Un­fälle un­ter Be­tei­li­gung von zwei oder mehr Kraft­fahr­zeu­gen (§ 17 StVG): Dann hängt die Haf­tung un­ter­ein­an­der "von den Um­stän­den, ins­be­son­dere da­von ab, in­wie­weit der Scha­den vor­wie­gend von dem einen oder dem an­de­ren Teil ver­ur­sacht wor­den ist".

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