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A. Wel­che Schä­den sind nach §§ 249 ff. BGB zu er­set­zen?

IV. Un­ter wel­chen Um­stän­den ist der Er­satz aus­ge­schlos­sen/ge­min­dert?

Als letzte Fra­ge­stel­lung ei­ner Klau­sur soll­ten Sie stets prü­fen, ob mög­li­cher­weise der (von Ih­nen be­reits der Höhe nach be­stimm­te) An­spruch aus­ge­schlos­sen ist oder her­ab­ge­setzt wer­den muss. Da­bei sind vier Kon­stel­la­tio­nen zu un­ter­schei­den:

  • Das Ge­setz schließt den Er­satz von Schä­den in § 254 Abs. 1 BGB ganz oder teil­weise aus, wenn bei der Ent­ste­hung des Scha­dens ein Ver­schul­den des Be­schä­dig­ten mit­ge­wirkt hat. Es wird also eine Ver­schul­dens­quote ge­bil­det: Wel­che Ver­ant­wor­tung trifft den Schä­di­ger - und wel­che den Ge­schä­dig­ten?
  • Nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB trifft den Ge­schä­dig­ten eine Scha­densmin­de­rungs­ob­lie­gen­heit. Das be­deu­tet, er soll den Scha­den so­weit zu­mut­bar nied­rig hal­ten. Auch hier führt ein Ver­stoß aber nicht zum Aus­schluss jeg­li­chen Er­sat­zes, son­dern nur zur Min­de­rung.
  • Die Re­ge­lun­gen zum Mit­ver­schul­den be­tref­fen nur die Ver­ant­wort­lich­keit des Ge­schä­dig­ten selbst. § 254 Abs. 2 S. 2 BGB er­wei­tert dies auf seine Er­fül­lungs­ge­hilfen und ge­setz­li­chen Ver­tre­ter - auch de­ren Fehl­ver­hal­ten muss sich der Ge­schä­digte zu­rech­nen las­sen. Ent­ge­gen ih­rer sys­te­ma­ti­schen Stel­lung gilt die Re­ge­lung auch für § 254 Abs. 1 BGB, auch ein Ver­schul­den des Er­fül­lungs­ge­hilfen an der Scha­densent­ste­hung ist also zu be­rück­sich­ti­gen.
  • Nach ei­ner An­sicht zur "ge­stör­ten Ge­samt­schuld" kann ein Er­satz­an­spruch auch aus­ge­schlos­sen sein. Da­mit ist die Pro­ble­ma­tik ge­meint, dass meh­rere An­spruchsgeg­ner ei­gent­lich als Ge­samt­schuldner haf­ten wür­den, ei­ner der An­spruchsgeg­ner aber durch eine ge­setz­li­che Re­ge­lung oder eine ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung pri­vi­le­giert ist. Es kann dann un­bil­lig sein, dass der nicht pri­vi­le­gierte Schuld­ner auch den ei­gent­lich von dem pri­vi­le­gier­ten Schuld­ner zu tra­gen­den An­teil über­neh­men muss.
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