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2. In wel­chen Fäl­len er­folgt Scha­denser­satz in Geld?

d. In­wie­weit wer­den ent­gan­gene Ge­brauchs­vor­teile er­setzt?

Wenn eine Sa­che nicht ge­nutzt wer­den kann, lässt sich in vie­len Fäl­len die ent­gan­gene Nut­zungsmög­lich­keit nach § 252 BGB er­set­zen.

A be­schä­digt die Ein­rich­tung des Rönt­gen­spe­zia­lis­ten B. Bis zur Lie­fe­rung von Er­satz­ge­rä­ten muss B seine Pra­xis schlie­ßen. Die Ein­nah­me­ver­luste sind nach § 252 BGB zu er­set­zen.

Bei pri­va­ter Nut­zung ei­nes Ge­gen­standes han­delt es sich bei der Un­be­nutz­bar­keit je­doch nicht um ent­gan­ge­nen Ge­winn, son­dern um eine Ein­buße an Le­bens­qua­li­tät, die keine Ver­mö­gen­sein­buße dar­stellt.

  • A zer­stört den pri­va­ten Fit­ness­raum des B. Dar­auf­hin kann B bis zur Lie­fe­rung von Er­satz­ge­rä­ten in sei­nem Haus nicht mehr trai­nie­ren.
  • Hat A den pri­va­ten PKW des B zer­stört, darf er sich grund­sätz­lich einen Miet­wa­gen neh­men. Die Recht­spre­chung er­laubt ihm, eine Nut­zungspau­schale zu for­dern, wenn er diese Mög­lich­keit nicht wahr­nimmt - der spar­same Ge­schä­digte soll nicht be­straft wer­den.

Hat die frag­li­che Sa­che nach dem sog. Kom­mer­zia­li­sie­rungs­ge­dan­ken einen ver­mö­gens­mä­ßig mess­ba­ren Wert, so setzt der Er­satz der ent­gan­ge­nen Ge­brauchs­vor­teile zum einen vor­aus, dass es sich um ein

  • "Le­bens­gut" han­delt, d.h. einen Ge­gen­stand, des­sen stän­dige Ver­füg­bar­keit für die ei­gen­wirt­schaft­li­che Le­bens­füh­rung von zen­tra­ler Be­deu­tung ist (z.B. die Woh­nung, das Au­to, ...).
  • Zum an­de­ren muss der Ein­griff zu ei­ner "fühl­ba­ren Be­ein­träch­ti­gung" füh­ren. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein kon­kre­ter Nut­zungswille be­stand und die Sa­che auch wirk­lich ge­nutzt wer­den konn­te.
Dies gilt etwa nicht, wenn der Ge­schä­digte auch ohne Schä­di­gung sei­nen ei­ge­nen PKW nicht nut­zen konnte (etwa weil ihm die Fahr­er­laub­nis ent­zo­gen war, er oh­ne­hin im ent­fern­ten Aus­land weilt oder ver­letzt im Kran­ken­haus liegt).
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