Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 22 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

III. Wie wer­den Schä­den aus­ge­gli­chen / er­setzt?

3. In­wie­weit wer­den im­ma­te­ri­elle Schä­den in Geld er­setzt?

Für die Na­tu­ral­re­sti­tu­tion nach § 249 Abs. 1 BGB kommt es nicht dar­auf an, ob da­durch echte Ver­mö­gens­schä­den oder nicht be­wert­bare im­ma­te­ri­elle Ver­luste aus­ge­gli­chen wer­den.

Auch das glücks­brin­gende Plüsch­tier aus Kind­heits­ta­gen (Markt­wert 0 €) muss nach § 823 Abs. 1 BGB iVm § 249 Abs. 1 BGB re­pa­riert wer­den, wenn je­mand es be­schä­digt.

Wird hin­ge­gen eine Ent­schä­di­gung in Geld nach § 251 BGB ge­leis­tet, greift die be­schrän­kende Vor­schrift des § 253 Abs. 1 BGB: Für im­ma­te­ri­elle Schä­den gibt es grund­sätz­lich kei­nen Er­satz.

Eine we­sent­li­che Aus­nahme fin­det sich aber un­mit­tel­bar im An­schluss in § 253 Abs. 2 BGB: Für die Ver­let­zung be­stimm­ter, be­son­ders hoch­ran­gi­ger Rechts­gü­ter (Kör­per, Ge­sund­heit, Frei­heit, se­xu­elle Selbst­be­stim­mung) gibt es auch für im­ma­te­ri­elle Schä­den eine Ent­schä­di­gung in Geld ("Schmer­zens­geld").

Das Schmer­zens­geld ist al­ler­dings keine "Stra­fe", die den Schä­di­ger zu rich­ti­gem Ver­hal­ten er­zie­hen soll (an­ders die "pu­ni­tive da­ma­ges" im US-ame­ri­ka­ni­schen Recht). Es soll nur die nicht in Geld be­ste­hen­den Nach­teile des Ge­schä­dig­ten durch eine Zah­lung aus­glei­chen, um des­sen Leid et­was zu min­dern ("Aus­gleichs­funk­ti­on" bzw. "Ge­nug­tu­ungs­funk­ti­on"). Bei ganz ge­ring­fü­gi­gen Ver­let­zun­gen ist diese Ein­buße so ge­ring, dass kein Be­dürf­nis nach ei­nem Aus­gleich be­steht, so dass auch der An­spruch auf Schmer­zens­geld aus­ge­schlos­sen ist.

Wenn der Fri­seur sei­nem Kun­den ein graues Haar aus­rupft, mag dies eine Kör­per­ver­let­zung dar­stel­len und Schmer­zen ver­ur­sa­chen. Diese sind aber so ge­ring, dass sie keine Geld­zah­lung recht­fer­ti­gen.

§ 253 Abs. 2 BGB nennt das ver­fas­sungs­recht­lich ge­währ­leis­tete all­ge­meine Per­sön­lich­keits­recht (Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 2 Abs. 1 GG) nicht. Der BGH be­jaht je­doch über § 253 Abs. 2 BGB hin­aus einen "Ent­schä­di­gungs­an­spruch ei­ge­ner Art" aus § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG für be­son­ders schwer­wie­gende Per­sön­lich­keits­rechts­ver­let­zun­gen, die sich nicht auf an­dere Weise aus­glei­chen las­sen, ins­be­son­dere bei Ein­drin­gen in die In­tim­sphä­re. Auch in­so­weit geht es um Ge­nug­tu­ungs­a­spek­te, al­ler­dings kann die Zah­lung (etwa bei Pro­mi­nen­ten) auch dazu die­nen, einen Ge­gen­an­reiz für wei­tere Ver­stöße zu set­zen (sog. Prä­ven­ti­ons­funk­ti­on).

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.