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4. Was ist die Dritt­scha­dens­li­qui­da­tion?

d. Was gilt für mit­tel­bare Stell­ver­tre­tung?

Bei der mit­tel­ba­ren (ver­deck­ten) Stell­ver­tre­tung han­delt je­mand in ei­ge­nem Na­men, aber auf fremde Rech­nung. Ge­setz­lich ge­re­gelt ist ins­be­son­dere die han­dels­recht­li­che Kom­mis­sion (§§ 383 ff. HGB). In die­sem Fall kommt der Ver­trag (man­gels An­wend­bar­keit des § 164 Abs. 1 BGB) mit dem mit­tel­ba­ren Ver­tre­ter (und nicht mit dem Ver­tre­te­nen) zu­stan­de. Die­ser hat aber kei­nen Scha­den, wenn der Dritte schlecht leis­tet: Wirt­schaft­lich über­nimmt das Ri­siko der Auf­trag­ge­ber.

Der Kunst­händ­ler X schickt sei­nen un­be­kann­ten Bru­der B zu ei­ner Auk­tion des V, da er weiß, dass al­lein seine Be­tei­li­gung an den Ge­bo­ten den Preis in die Höhe trei­ben wür­de. B ge­lingt es, das von X ge­wünschte Ge­mälde für einen gu­ten Preis von 5.000 € zu er­stei­gern. Nun stellt es sich als Fäl­schung her­aus. X, der das Bild schon für 10.000 € wei­ter­ver­kauft hat­te, hat ge­gen V keine An­sprü­che - mit ihm ist kein Kauf­ver­trag zu­stan­de­ge­kom­men. B hat zwar einen An­spruch aus § 437 Nr. 3 BGB iVm § 311a Abs. 2 BGB - aber er hat we­der Ein­nah­me­ver­luste noch be­las­tet ihn der an V ge­zahlte Kauf­preis, da die Rech­nung von X ge­zahlt wird.

Die Dritt­scha­dens­li­qui­da­tion stellt also den Zu­stand her, der aus Sicht des Ver­tragspart­ners oh­ne­hin be­stand: Der Scha­den ist un­ter den Ver­tragspar­teien ab­zu­wi­ckeln.

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