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4. Was ist die Dritt­scha­dens­li­qui­da­tion?

c. Was gilt bei Ob­huts­ver­hält­nis­sen?

In vie­len Re­ge­lun­gen wer­den Sa­chen an Dritte über­las­sen, na­ment­lich im Rah­men von Miete (§ 535 Abs. 1 BGB), Leihe (§ 598 BGB) oder Ver­wah­rung (§ 688 BGB). In die­sen Fäl­len be­steht eine Rück­ga­be­pflicht (§ 695 BGB, § 604 BGB, § 546 BGB). Be­schä­digt ein Dritter die Sa­che, ohne dass der Ob­hutspflich­tige dies zu ver­tre­ten hat, er­lischt die Rück­ga­be­pflicht we­gen Un­mög­lich­keit (§ 275 Abs. 1 BGB). Auch ein Scha­denser­satzan­spruch aus § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB, § 283 BGB schei­det man­gels Ver­tre­ten­müs­sen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 276 BGB, § 278 BGB) aus. Der Ob­hutspflich­tige er­lei­det also durch die Be­schä­di­gung der frem­den Sa­che kei­nen Scha­den - er muss die Sa­che nicht zu­rück­ge­ben und kei­nen Er­satz leis­ten. Al­ler­dings hat der Ei­gen­tü­mer un­mit­tel­bare An­sprü­che ge­gen den Schä­di­ger aus § 823 Abs. 1 BGB. Ei­gent­lich fehlt es also an der ers­ten Vor­aus­set­zung der Dritt­scha­dens­li­qui­da­tion.

Den­noch er­laubt die Recht­spre­chung es dem Ob­hutspflich­ti­gen hier, die An­sprü­che des Ei­gen­tü­mers ge­gen den Schä­di­ger gel­tend zu ma­chen, so­weit ein Schuld­ver­hält­nis zum Schä­di­ger be­steht (für An­sprü­che aus § 823 Abs. 1 BGB fehlt es an ei­ner Rechts­guts­ver­let­zung). Da­hin­ter steht die Über­le­gung, dass die Ab­wick­lung in die­sem Ver­hält­nis oft Vor­teile bei der Durch­set­zung mit sich bringt (näm­lich dann, wenn der un­mit­tel­bare Schä­di­ger ver­mö­gens­los ist und eine zwi­schen­ge­schal­tete Per­son sich nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB ex­kul­pie­ren könn­te, aber sich nach § 278 BGB das Ver­schul­den des Schä­di­gers zu­rech­nen las­sen muss).

X ver­wahrt für den Y un­ent­gelt­lich eine wert­volle Va­se. Die An­ge­stellte A des von X be­auf­trag­ten Rei­ni­gungs­un­ter­neh­mens R will die Vase ab­stau­ben und wirft sie da­bei ver­se­hent­lich her­un­ter, wo­bei sie zer­bricht.

In die­sem Zu­sam­men­hang fin­den Sie auch die ein­zige ge­setz­li­che Re­ge­lung der Dritt­scha­dens­li­qui­da­tion: Nach § 701 BGB haf­tet ein Gast­wirt ge­gen­über sei­nem Gast für alle Schä­den an den vom Gast ein­ge­brach­ten Sa­chen - das er­fasst auch Sa­chen Dritter, die der Gast mit sich führt. Der Gast kann also Scha­denser­satz für die Ver­let­zung frem­den Ei­gen­tums ver­lan­gen (einen Dritt­scha­den li­qui­die­ren).

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