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13. Ka­pi­tel: Scha­denser­satz und Auf­wen­dungser­satz

B. Was sind "Auf­wen­dungen"?

Von Schä­den (un­frei­wil­li­gen Ver­mö­gen­sein­bu­ßen) sind Auf­wen­dungen (frei­wil­lige Ver­mö­gen­sein­bu­ßen) ab­zu­gren­zen. Diese Un­ter­schei­dung ist al­ler­dings kei­nes­wegs ein­deu­tig:

  • Wird frei­wil­lig ein Scha­densri­siko über­nom­men, kön­nen ein­ge­tre­tene Schä­den als Auf­wen­dungen ab­ge­rech­net wer­den. Das be­deu­tet ins­be­son­de­re, dass im Rah­men von § 670 BGB auch Schä­den des Ge­schäfs­füh­rers zu er­set­zen sind.
  • Um­ge­kehrt stel­len fehl­ge­schla­gene Auf­wen­dungen, d.h. frei­wil­lige Ver­mö­gens­leis­tun­gen, de­ren Zweck auf­grund ei­nes schä­di­gen­den Er­eig­nis­ses nicht (mehr) er­reicht wer­den kann, un­ter be­stimm­ten Um­stän­den einen Scha­den dar.

Nach der sog. "Frus­tra­ti­ons­theo­rie" sol­len fehl­ge­schla­gene Auf­wen­dungen stets un­ein­ge­schränkt er­satz­fä­hig sein.

  • Dem wird aber ent­ge­gen­ge­hal­ten, dass die Scha­denshöhe da­mit völ­lig in die Hand des Ge­schä­dig­ten ge­legt wird, was mit § 254 Abs. 2 BGB un­ver­ein­bar wä­re.

Die Recht­spre­chung be­jaht hin­ge­gen einen An­spruch auf Er­satz fehl­ge­schla­ge­ner Auf­wen­dungen nur, so­weit der An­spruch ge­rade auf Er­satz des Ver­trau­ens­scha­dens (ne­ga­ti­ves In­ter­es­se) ge­rich­tet ist. Dies ist nicht nur im Rah­men von § 122 BGB, § 179 BGB und § 311 Abs. 2 BGB der Fall, son­dern auch bei de­lik­ti­schen Schä­den, so­weit ein die Dis­po­si­ti­ons­frei­heit be­tref­fen­des Schutz­ge­setz ge­rade vor un­nö­ti­gen Auf­wen­dungen schüt­zen soll (etwa § 263 StGB).

  • Im Rah­men des po­si­ti­ven In­ter­es­ses sind ver­geb­li­che Auf­wen­dungen als sol­che grund­sätz­lich nicht zu er­set­zen, denn sie wä­ren auch bei ord­nungs­ge­mä­ßer Er­fül­lung ge­tä­tigt wor­den, be­ru­hen also nicht auf der Nicht- oder Schlecht­er­fül­lung. Al­ler­dings kann es sein, dass die Auf­wen­dungen den Wert der ver­spro­che­nen Leis­tung ge­stei­gert hät­ten. Die Recht­spre­chung kommt in­so­weit den Ge­schä­dig­ten ent­ge­gen: Nach der sog. "Ren­ta­bi­li­täts­ver­mu­tung" muss der Schä­di­ger be­wei­sen, dass die Auf­wen­dungen nicht zu ei­ner Wert­stei­ge­rung in der Höhe der je­wei­li­gen Kos­ten ge­führt hät­ten. Der Ge­schä­digte kann auch hö­here Wert­stei­ge­run­gen dar­le­gen und be­wei­sen.
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