Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 3 Min. · noch 28 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

19. Ka­pi­tel: Schuld­nerver­zug und (noch ein­mal) Gläu­bi­ger­ver­zug

A. Was ist ein "Ver­zö­ge­rungs­scha­den" im Sinne von § 280 Abs. 2 BGB?

Die §§ 286 ff. BGB sind auf alle rechts­ge­schäft­li­chen und ge­setz­li­chen Schuld­ver­hält­nisse an­wend­bar. Bei den ge­setz­li­chen Schuld­ver­hält­nissen gibt es je­doch ei­nige Son­der­re­ge­lun­gen: §§ 812 ff. BGB (Ver­zugs­haf­tung nur nach § 818 IV bzw. § 819 BGB iVm §§ 292, 990 Abs. 2, 286 ff. BGB) und §§ 987 ff. BGB (ein­ge­schränkte Haf­tung nach § 990 Abs. 2 BGB). Des Wei­te­ren han­delt es sich bei den §§ 286 ff. BGB um dis­po­si­ti­ves Recht, das grund­sätz­lich durch Par­tei­en­ver­ein­ba­rung oder AGB (Gren­zen siehe §§ 305 ff. BGB) ab­be­dun­gen wer­den kann.

Wäh­rend der Scha­denser­satz "statt" der Leis­tung an das Ver­hält­nis der als Er­satz er­brach­ten Geld­zah­lung zur ur­sprüng­lich ge­schul­de­ten Leis­tung, d.h. an die Rechts­folge der Haf­tung, an­knüpft, stellt der Scha­denser­satz "we­gen Ver­zö­ge­rung" auf die Pflicht­ver­let­zung ab. Es geht also um Ver­mö­gens­ver­lus­te, die ge­rade da­durch ent­ste­hen, dass eine Leis­tung zu spät er­bracht wird.

Wer ein Auto kauft, das am 1. Au­gust ge­lie­fert wer­den soll, kann die­ses Auto nicht nut­zen, um am 2. Au­gust in Ur­laub zu fah­ren, wenn sich die Lie­fe­rung ver­zö­gert. Die Kos­ten für die Miete ei­nes Er­satz­fahr­zeugs sind dann ein Ver­mö­gens­ver­lust we­gen Ver­zö­ge­rung der Leis­tung.

Diese Schä­den könnte man als Scha­denser­satz statt der (recht­zei­ti­gen) Leis­tung an­se­hen, da ge­rade der Wert­ver­lust durch die spä­ter nicht mehr mög­li­che Leis­tung zur rech­ten Zeit er­setzt wer­den soll. Es würde sich also um Scha­denser­satz statt der Leis­tung han­deln, der nach § 280 Abs. 3 BGB un­ter den Vor­aus­set­zun­gen der §§ 281 ff. BGB zu er­set­zen wä­re.

Das BGB re­gelt dies je­doch an­ders: Nach § 280 Abs. 2 BGB ist der Scha­denser­satz we­gen Ver­zö­ge­rung der Leis­tung kein Scha­denser­satz statt der Leis­tung im Sinne von § 280 Abs. 3 BGB und muss da­her auch nicht den zu­sätz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des § 281 BGB, des § 282 BGB oder des § 283 BGB ge­nü­gen.

Ganz ohne wei­tere Vor­aus­set­zun­gen will das Ge­setz den Ver­zö­ge­rungs­scha­den aber trotz­dem nicht ge­wäh­ren: § 280 Abs. 2 BGB ver­weist auf die zu­sätz­li­che Vor­aus­set­zung des § 286 BGB und da­mit auf das Vor­lie­gen von Ver­zug des Schuld­ners. Die­ser hat wie­derum vier Vor­aus­set­zun­gen:

  1. Es muss eine fäl­lige (§ 271 Abs. 1 BGB), nicht er­lo­schene (insb. § 275 Abs. 1 BGB) und durch­setz­bare Leis­tungspflicht be­ste­hen.
  2. Diese Leis­tungspflicht muss (noch) nicht er­füllt sein, wo­bei be­reits eine vom Gläu­bi­ger an­ge­nom­mene Schlecht­leis­tung den Ver­zug be­en­det (und ggf. An­sprü­che aus dem Ge­währ­leis­tungs­recht aus­löst).
  3. Es muss eine Mah­nung (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB), eine Kla­ge­er­he­bung (§ 286 Abs. 1 S. 2, 1. Var. BGB iVm § 253 ZPO iVm § 261 ZPO), die Zu­stel­lung ei­nes Mahn­be­schei­des (§ 286 Abs. 1 S. 2, 2. Var. BGB iVm § 693 ZPO), ei­ner der vier Aus­nah­me­fälle des § 286 Abs. 2 BGB oder ein Fall des § 286 Abs. 3 BGB vor­lie­gen.
  4. Der Schuld­ner muss die Nich­ter­brin­gung der ge­schul­de­ten Leis­tung zu ver­tre­ten ha­ben (§ 286 Abs. 4 BGB iVm § 276 BGB bzw. § 278 BGB). Da es sich um das­selbe Ver­tre­ten­müs­sen wie bei § 280 Abs. 1 S. 2 BGB han­delt (ab­ge­se­hen von ei­ner zeit­li­chen Kon­kre­ti­sie­rung auf den Zeit­punkt, in dem die ob­jek­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen des Ver­zugs vor­lie­gen), müs­sen Sie dies nicht dop­pelt prü­fen. Prak­tisch wer­den da­mit vor al­lem die Fälle der un­ver­schul­de­ten vor­über­ge­hen­den Un­mög­lich­keit der Leis­tung aus­ge­nom­men.
  5. Der Schuld­ner hat gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB den Ver­zö­ge­rungs­scha­den des Gläu­bi­gers zu er­set­zen, d.h. den­je­ni­gen Scha­den, der in­folge der ver­spä­te­ten Leis­tung ent­stan­den ist. Da es sich al­ler­dings hier um Scha­denser­satz ne­ben der Leis­tung han­delt, kann der Gläu­bi­ger wei­ter­hin vom Schuld­ner Er­fül­lung ver­lan­gen. In­halt und Um­fang des Scha­denser­satzan­spru­ches rich­ten sich nach §§ 249 ff. BGB. Auch hier gilt der Grund­satz der Na­tu­ral­re­sti­tu­tion. Da die Mög­lich­keit ei­ner Na­tu­ral­re­sti­tu­tion aber eher die Aus­nahme dar­stellt, wird im Re­gel­fall Wer­ter­satz gem. § 251 Abs. 1 BGB zu leis­ten sein.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.