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2. Ka­pi­tel: Haf­tung für Rück­sicht­nah­me­pflicht­ver­let­zun­gen (§ 280 Abs. 1 BGB iVm § 241 Abs. 2 BGB)

D. Was um­fasst das "Ver­tre­ten­müs­sen" (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB iVm §§ 276 ff. BGB)?

Ein sehr häu­fi­ger Feh­ler in Klau­su­ren (nicht nur bei An­fän­gern, son­dern so­gar im Ex­amen) ist, dass die Be­griffe "Ver­schul­den" und "Ver­tre­ten­müs­sen" ver­wech­selt wer­den. Je­doch han­delt es sich da­bei um völ­lig ver­schie­dene An­knüp­fungs­punk­te.

"Ver­schul­den" meint Vor­satz und Fahr­läs­sig­keit (wie in § 823 Abs. 1 BGB) bei Vor­lie­gen der Ver­schul­dens­fä­hig­keit. Dem­ge­gen­über re­gelt das "Ver­tre­ten­müs­sen" in § 276 ff. BGB die Ab­gren­zung von Ri­si­ko­sphä­ren in Schuld­ver­hält­nissen. Deut­lich wird dies vor al­lem in § 278 BGB: Da­nach muss sich der Schuld­ner das Ver­schul­den von Hilfs­per­so­nen wie ei­ge­nes zu­rech­nen las­sen - wäh­rend für ein Ver­schul­den im De­likts­recht stets eine ei­gene Ver­ant­wort­lich­keit er­for­der­lich ist. Aber auch sonst kann das Ver­tre­ten­müs­sen en­ger oder wei­ter sein als das Ver­schul­den - dies er­gibt sich aus § 276 Abs. 1 S. 1 a.E. BGB.

Nur die Fahr­läs­sig­keitsde­fi­ni­tion des § 276 Abs. 2 BGB gilt auch für das Ver­schul­den bei §§ 823 ff. BGB; eine An­wen­dung von § 278 BGB, die An­nahme ei­nes Be­schaf­fungs­ri­si­kos oder ei­ner Ga­ran­tie im Rah­men von §§ 823 ff. BGB wäre ein gro­ber Feh­ler!

Sie müs­sen da­her ge­dank­lich das Ver­tre­ten­müs­sen im­mer in drei Schrit­ten durch­den­ken:

1. Gibt es einen ver­ein­bar­ten oder ge­setz­lich an­ge­ord­ne­ten be­son­de­ren Haf­tungs­maß­stab?

2. Wenn nicht: Ver­hielt sich der Schuld­ner vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB?

3. Wenn nicht: Kann dem Schuld­ner das Ver­schul­den ei­ner Hilfs­per­son nach § 278 BGB zu­ge­rech­net wer­den?

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