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A. Warum be­han­deln wir noch ein­mal die §§ 280 ff. BGB?

III. Wel­che Rechts­fol­gen sieht das Ge­setz vor?

Das Leis­tungsstö­rungs­recht be­schränkt sich nicht auf Scha­denser­satzan­sprü­che in § 280 BGB und § 311a Abs. 2 BGB. Da­ne­ben wer­den eine Viel­zahl an­de­rer Rechts­fol­gen un­ter den Be­griff ge­fasst:

  • Rück­tritts­rechte:

Nach §§ 323 ff. BGB gibt es bei Pflicht­ver­let­zungen in ge­gen­sei­ti­gen Ver­trä­gen (und nur dort) Rück­tritts­rechte. Da­bei ent­spricht § 323 BGB der Re­ge­lung des § 281 BGB zu Nicht- und Schlecht­leis­tung und § 324 BGB re­gelt wie § 282 BGB die Ver­let­zung von Rück­sicht­nah­me­pflich­ten (§ 241 Abs. 2 BGB). Die Re­ge­lun­gen zu Scha­denser­satz statt der Leis­tung we­gen Un­mög­lich­keit (§ 283 BGB und § 311a Abs. 2 BGB) fin­den ihre Ent­spre­chung in § 326 Abs. 5 BGB. Die Rück­tritts­rechte ha­ben wir be­reits er­ör­tert.

  • Wei­tere Ge­stal­tungs­rechte:

Auch die Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund (§ 314 BGB) ge­hört zum Leis­tungsstö­rungs­recht. Diese ha­ben wir aber eben­falls be­reits dis­ku­tiert.

  • Be­son­ders ge­re­gelt sind An­sprü­che auf Er­satz ver­geb­li­cher Auf­wen­dungen. An­ders als Schä­den sind dies frei­wil­lige Ver­mö­gen­sein­bu­ßen, für die nicht not­wen­dig eine gleich­wer­tige Be­rei­che­rung ein­tritt.
  • Auch die Stö­rung der Ge­schäfts­grund­lage (§ 313 BGB) ge­hört zum Leis­tungsstö­rungs­recht.
  • Mög­li­che Rechts­fol­gen ei­ner we­gen Un­mög­lich­keit ge­stör­ten Leis­tung:

Der Weg­fall der Ge­gen­leis­tungs­pflicht (§ 326 Abs. 1 BGB) bei Un­mög­lich­keit oder Un­zu­mut­bar­keit der Er­brin­gung ei­ner Leis­tung in ei­nem ge­gen­sei­ti­gen Ver­trag stellt eben­falls eine wich­tige Frage des Leis­tungsstö­rungs­rechts dar. Nä­he­res dazu ha­ben wir aber be­reits be­han­delt.

Eine be­son­dere Rechts­folge (nur) für die Un­mög­lich­keit stellt der An­spruch auf Her­aus­gabe bzw. Ab­tre­tung ei­nes stell­ver­tre­ten­den com­mo­dums (§ 285 BGB) dar. Dies sind alle Er­satz­an­sprü­che oder Er­satz­ge­gen­stän­de, wel­che der Schuld­ner für den Un­ter­gang sei­ner Leis­tungspflicht er­hal­ten hat (insb. Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen aber auch die Ge­gen­leis­tung bei ei­ner Über­eig­nung an einen Dritten trotz be­ste­hen­der Leis­tungspflicht ge­gen­über dem Gläu­bi­ger).

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