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17. Ka­pi­tel: Ver­fü­gungs­ge­schäfte

C. Wie kann der Schuld­ner aus­ge­wech­selt wer­den?

Das BGB kennt drei Ge­stal­tun­gen, durch wel­che sich das Ge­füge sei­tens der Schuld­ner än­dern kann:

  • § 414 BGB re­gelt die Schuld­über­nahme durch Ver­trag zwi­schen dem neuen Schuld­ner und dem Gläu­bi­ger.
  • § 415 BGB be­trifft hin­ge­gen die Schuld­über­nahme durch Ver­trag zwi­schen dem bis­he­ri­gen Schuld­ner und dem neuen Schuld­ner.
  • Im Ge­setz nicht aus­drück­lich ge­re­gelt ist der Schuld­bei­tritt, durch wel­chen min­des­tens eine wei­tere Per­son ne­ben dem bis­he­ri­gen Schuld­ner haf­ten soll. Es sol­len also letzt­lich zwei Per­so­nen ge­samt­schuld­ne­risch für die Schuld haf­ten - bei der Schuld­über­nahme er­lischt hin­ge­gen die Ver­pflich­tung des bis­he­ri­gen Schuld­ners. Der Schuld­bei­tritt führt hier also nicht zu ei­nem Schuld­nerwech­sel, son­dern zu ei­ner Schuld­nermehr­heit.

Prak­ti­sche Be­deu­tung hat vor al­lem die Re­ge­lung des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB, wo­nach der Über­neh­mer ei­nes kauf­män­ni­schen Un­ter­neh­mens, der die Firma bei­be­hält, grund­sätz­lich für die vor der Über­nahme ent­stan­de­nen Ver­bind­lich­kei­ten (ne­ben dem bis­he­ri­gen In­ha­ber, § 26 HGB) haf­tet. An­dere Fälle ei­nes ge­setz­li­chen Schuld­bei­tritts fin­den sich etwa in § 546 Abs. 2 BGB, § 604 Abs. 4 BGB oder § 2382 BGB.

Schuld­über­nahme und Schuld­bei­tritt sind Ver­fü­gungs­ge­schäfte - sie ver­än­dern den In­halt des bis­he­ri­gen An­spruchs (kon­kret die Par­tei­en). Sie sind von dem zu­grun­de­lie­gen­den Ver­pflich­tungs­ge­schäft zu tren­nen. Des­sen Un­wirk­sam­keit hat aber keine Aus­wir­kun­gen auf das Ver­fü­gungs­ge­schäft - die Rück­ab­wick­lung folgt viel­mehr aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB.

Ab­zu­gren­zen ist die rein tat­säch­li­che Er­fül­lung durch eine an­dere Per­son als durch den Schuld­ner (§ 267 Abs. 1 S. 2 BGB), wel­che die Par­teien des Schuld­ver­hält­nisses un­ver­än­dert lässt. Eben­falls kein Fall des Schuld­nerwech­sels ist die sog. Er­fül­lungsüber­nahme im Sinne von § 329 BGB - aus ei­nem sol­chen Ver­trag zwi­schen dem bis­he­ri­gen Schuld­ner und ei­nem Dritten er­wirbt der Gläu­bi­ger im Zwei­fel ge­rade kei­nen ei­ge­nen An­spruch ge­gen den Dritten.

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