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15. Ka­pi­tel: Mehr­heit von Schuld­nern und Gläu­bi­gern

A. Was gilt, wenn meh­rere Per­so­nen ver­pflich­tet sind?

Durch ein Schuld­ver­hält­nis kön­nen auch meh­rere Per­so­nen ver­pflich­tet wer­den. Da­bei stel­len sich zwei sau­ber zu tren­nende Fra­gen: Ei­ner­seits ist zu be­ur­tei­len, wie diese Per­so­nen im Au­ßen­ver­hält­nis ge­gen­über dem Gläu­bi­ger haf­ten, an­de­rer­seits müs­sen Sie das In­nen­ver­hält­nis der Schuld­ner un­ter­ein­an­der prü­fen. Das Ge­setz un­ter­schei­det drei Va­ri­an­ten:

Für eine teil­bare Schuld sieht das Ge­setz die Teil­schuld (§ 420 BGB) vor. Da­bei muss je­der Schuld­ner le­dig­lich den ihm zu­ste­hen­den Teil der Leis­tung er­brin­gen. Letzt­lich wer­den also meh­rere Rechts­be­zie­hun­gen in ei­nem ein­heit­li­chen Rah­men ge­bün­delt. Nur sel­ten spielt diese Ver­bin­dung eine Rol­le.

A möchte auf sei­nem Grund­stück 175 qm und B auf sei­nem Grund­stück 200 qm Roll­ra­sen ver­le­gen. Da­mit sie in den Ge­nuss ei­nes Men­gen­ra­batts kom­men, er­tei­len sie den Auf­trag ge­mein­sam. Je­der von bei­den ist je­doch nur ver­pflich­tet, den auf sei­nen An­teil ent­fal­len­den Preis zu zah­len.

In der Pra­xis über­wiegt dem­ge­gen­über die Ge­samt­schuld (§ 421 BGB). Bei der Ge­samt­schuld darf je­der Schuld­ner die Leis­tung voll­stän­dig er­brin­gen, kann aber dann im In­nen­ver­hält­nis an­tei­li­gen Rück­griff neh­men (§ 426 BGB). Der Gläu­bi­ger kann von je­dem Schuld­ner nach sei­ner Wahl die ganze Leis­tung oder einen Teil ver­lan­gen.

E und F ver­prü­geln ge­mein­sam den H, so­dass die­sem Be­hand­lungs­kos­ten in Höhe von 2.000 € ent­ste­hen. H kann so­wohl von E als auch von F die Be­hand­lungs­kos­ten for­dern. (vgl. §§ 830 Abs. 1 S. 1, 840 Abs. 1 BGB)

Bei ei­ner un­teil­ba­ren Leis­tung ist die Ge­samt­schuld die ein­zige Ge­stal­tungs­mög­lich­keit, die das Ge­setz vor­sieht (§ 431 BGB). In­so­weit be­darf es der Er­gän­zung durch die un­ge­schrie­bene Ge­stal­tung der ge­mein­schaft­li­chen Schuld (s.u.), wenn der ein­zelne Schuld­ner die Leis­tung nicht al­lein, son­dern nur ge­mein­sam mit den an­de­ren Schuld­nern er­brin­gen kann. Sie stellt so­mit das Spie­gel­bild zur Mitgläu­bi­gerschaft (§ 432 BGB) dar.

Die Mu­si­ker A, B, C und D ver­pflich­ten sich ein Quar­tett zu spie­len.

Mög­lich ist sie aber auch bei ei­ner teil­ba­ren Leis­tung. In­so­weit greift für ver­trag­li­che Schuld­ver­hält­nisse die Re­ge­lung des § 427 BGB so­wie für Scha­denser­satzan­sprü­che § 840 BGB.

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