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15. Ka­pi­tel: Mehr­heit von Schuld­nern und Gläu­bi­gern

Gu­ten Mor­gen ,

Die­ses Ka­pi­tel be­han­delt Fra­gen rund um die Ge­samt­schuldner­schaft und die Ge­samt­gläu­bi­gerschaft. Im Rah­men der Ge­samt­schuldner­schaft wer­den die Teil­schuld (§ 420 BGB), die Ge­samt­schuld (§ 421 BGB) und die im Ge­setz nicht aus­drück­lich ge­re­gelte ge­mein­schaft­li­che Schuld be­han­delt. Die Ge­samt­gläu­bi­gerschaft kann dem­ge­gen­über in Form der Teil­gläu­bi­ger­schaft (§ 420 BGB), der Ge­samt­gläu­bi­gerschaft (§ 428 BGB) und der Mit­gläu­bi­ger­schaft (§ 432 BGB) vor­lie­gen. Ein­ge­gan­gen wird da­bei je­weils auf die be­deut­same Fra­ge, wel­che Um­stände (z.B. Ver­jäh­rung, Ver­zug etc.) Ge­samt- oder Ein­zel­wir­kung auf­wei­sen.

Nach Lek­türe die­ses Ka­pi­tels soll­ten Sie fol­gende Fra­gen be­ant­wor­ten kön­nen:

  • Wel­che Ar­ten der Schuld­ner- und Gläu­bi­germehr­hei­ten gibt es und wo finde ich diese im Ge­setz?

  • Wo­durch cha­rak­te­ri­sie­ren sich die ver­schie­de­nen Schuld­ner- und Gläu­bi­germehr­hei­ten?
  • Wann ist eine Leis­tung teil­bar und wie wirkt sich das auf die Gläu­bi­ger- bzw. Schuld­nermehr­heit aus?
  • Was sind die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Ge­samt­schuld?
  • Wel­che Um­stände ha­ben Ein­zel­wir­kung, wel­che Ge­samt­wir­kung?

Die­ses Ka­pi­tel hat 22 Sei­ten, für die ins­ge­samt ca. eine drei­vier­tel Stunde er­for­der­lich ist. Sie ha­ben mit die­sem Ka­pi­tel noch nicht be­gon­nen.Sprin­gen Sie di­rekt zur Seite Was gilt, wenn meh­rere Per­so­nen ver­pflich­tet sind? Sie soll­ten sich die Zeit hier­für neh­men.

Wenn Sie alle Sei­ten ge­le­sen ha­ben, kön­nen Sie die­ses Ka­pi­tel als PDF-Da­tei her­un­ter­la­den und aus­dru­cken.

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