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A. Wel­che be­son­de­ren Kon­stel­la­tio­nen der Stell­ver­tre­tung gibt es?

III. Wel­che Fol­gen hat die Ge­samt­ver­tre­tung?

Die Ge­samt­ver­tre­tung weist in der Pra­xis ge­wisse Schwie­rig­kei­ten auf, weil theo­re­tisch für je­des Ge­schäft alle Ge­samt­ver­tre­ter mit­wir­ken müs­sen. Da­her wer­den ge­wisse Mo­di­fi­ka­tio­nen zu­ge­las­sen, um den Ge­schäfts­ver­kehr zu er­leich­tern:

  • Ge­samt­ver­tre­ter und Mehr­heits­ver­tre­ter kön­nen ihre Er­klä­run­gen auch nach­ein­an­der ab­ge­ben. Der Ver­tre­tene wird dann erst mit Ab­gabe der letz­ten Er­klä­rung be­rech­tigt und ver­pflich­tet.
  • Hin­rei­chend ist aber auch die bloße (not­falls kon­klu­den­te) Ein­wil­li­gung oder Ge­neh­mi­gung des Han­delns ei­nes Ein­zel­nen oder eine Teil­menge der Ver­tre­ter im In­nen­ver­hält­nis (nur) für be­stimmte Ge­schäfte (sog. "Er­mäch­ti­gung"). Un­zu­läs­sig ist hin­ge­gen eine ge­ne­relle De­le­ga­ti­on, weil diese den Sinn der Ge­samt­ver­tre­tung ver­ei­teln wür­de.

Die Ge­schäfts­füh­rer A, B und C kön­nen trotz ge­setz­li­cher Ge­samt­ver­tre­tung (§ 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG) A dazu er­mäch­ti­gen, die Ge­halts­ver­hand­lun­gen mit dem An­ge­stell­ten X al­lein zu füh­ren und mit ihm einen An­stel­lungs­ver­trag zu schlie­ßen. Sie kön­nen ihm je­doch nicht die Füh­rung al­ler lau­fen­den Ge­schäfte über­tra­gen.

Die El­tern V und M kön­nen sich trotz § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB ei­ni­gen, dass der Va­ter V für das Kind Klei­dung in der Stadt kauft.

Wirkt ein Ge­samt­ver­tre­ter nicht mit, han­deln die üb­ri­gen als Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht (§ 177 BGB, § 180 BGB, § 179 BGB). Im Hin­blick auf Irr­tü­mer müs­sen die Wil­lens­er­klä­rungen al­ler Ge­samt­ver­tre­ter man­gel­frei sein, § 166 Abs. 1 BGB gilt also in Be­zug auf je­den ein­zel­nen von ih­nen. Es han­delt sich nicht etwa um ein teil­ba­res Ge­schäft im Sinne von § 139 BGB, da die Fol­gen ins­ge­samt den Ver­tre­te­nen tref­fen sol­len. Um­ge­kehrt macht aber Kennt­nis oder Ken­nen­müs­sen auch nur ei­nes Ver­tre­ters den Ver­tre­te­nen bös­gläu­big.

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