Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 37 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

16. Ka­pi­tel: Noch ein­mal: Rechts­ge­schäftsleh­re, insb. Stell­ver­tre­tung

A. Wel­che be­son­de­ren Kon­stel­la­tio­nen der Stell­ver­tre­tung gibt es?

Der Nor­mal­fall der Stell­ver­tre­tung setzt vor­aus, dass eine Per­son eine ei­gene Wil­lens­er­klä­rung ab­gibt, de­ren Wir­kun­gen für und ge­gen den Ver­tre­te­nen wirkt. Das Ge­setz kennt aber Ab­wei­chun­gen von die­sem Nor­mal­fall:

  • Ei­ner­seits gibt es ne­ben der in § 164 Abs. 1 BGB ge­re­gel­ten "Ak­tiv­ver­tre­tung" auch die sog. "Pas­siv­ver­tre­tung" (§ 164 Abs. 3 BGB; Emp­fangs­ver­tre­ter). Zwar wird hier aus­drück­lich nur auf die ent­spre­chende An­wen­dung der Re­ge­lun­gen der Ak­tiv­ver­tre­tung ver­wie­sen - in der Klau­sur müs­sen Sie aber doch ei­nige Be­son­der­hei­ten be­ach­ten.
  • An­de­rer­seits kann es auch vor­kom­men, dass mehr als eine Per­son be­voll­mäch­tigt ist. Dies ist na­ment­lich der Fall bei der "Ge­samt­ver­tre­tung" (z.B. § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG für meh­rere Ge­schäfts­füh­rer ei­ner GmbH) oder der "Mehr­heits­ver­tre­tung" (z.B. § 26 Abs. 2 S. 1 BGB für meh­rere Vor­stands­mit­glie­der ei­nes Ver­eins).

Diese bei­den Son­der­fälle wol­len wir uns im Fol­gen­den et­was nä­her an­se­hen.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.