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b. Wie wird eine Voll­macht er­teilt?

aa. Wel­che Form ist für die Voll­macht er­for­der­lich?

Grund­sätz­lich kann eine Voll­macht selbst dann form­los er­teilt wer­den, wenn das Ge­schäft des Ver­tre­ters ei­ner Form be­darf (§ 167 Abs. 2 BGB). Eine ver­gleich­bare Re­ge­lung fin­det sich in § 182 Abs. 2 BGB für die Zu­stim­mung (d.h. Ein­wil­li­gung und Ge­neh­mi­gung).

Von die­sem Grund­satz macht das Ge­setz aber teil­weise aus­drück­li­che Aus­nah­men.

Nach § 492 Abs. 4 BGB be­darf die Voll­macht zum Ab­schluss ei­nes Ver­brau­cherdar­le­hens­ver­trags ih­rer­seits der Schrift­form (§ 492 Abs. 1 S. 1 BGB) und der Min­de­st­an­ga­ben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB.

Auch dar­über hin­aus wird die Re­ge­lung aber oft als un­an­ge­mes­sen er­ach­tet. Die An­ord­nung ei­ner Form dient näm­lich oft auch dem Schutz ei­ner Par­tei, wel­cher durch § 167 Abs. 2 BGB un­ter­lau­fen wer­den kann. Da­her wer­den zwei wich­tige Aus­nah­men ge­macht:

  • Bei Er­tei­lung ei­ner un­wi­der­ruf­li­chen Voll­macht wird der Er­folg des Rechts­ge­schäfts vor­weg­ge­nom­men. Da­her be­darf eine sol­che Voll­macht stets der Form des spä­te­ren Rechts­ge­schäfts. Dies gilt auch, wenn dem Wi­der­ruf der Voll­macht fak­ti­sche Hin­der­nisse ent­ge­gen­ste­hen (etwa wenn der Ver­tre­ter ein ei­ge­nes In­ter­esse am Rechts­ge­schäft hat).

Die no­ta­ri­elle Be­ur­kun­dung nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB ge­währ­leis­tet, dass der No­tar über die Ri­si­ken ei­nes Kauf­ver­tra­ges über ein Grund­stück auf­klärt. Bei ei­ner un­wi­der­ruf­li­chen Voll­macht wäre er aber be­reits vor Ab­schluss des Ver­trages ver­pflich­tet; die Auf­klä­rung ginge ins Lee­re.

  • Ge­ne­rell be­darf eine Voll­macht zur Über­nahme ei­ner Bürg­schaft der Schrift­form nach § 766 S. 1 BGB. Das be­deu­tet, dass der Bürge nicht nur eine Ge­ne­ral­voll­macht ein­räu­men darf (etwa durch Un­ter­schrift ei­nes Blan­kett­for­mu­lars), son­dern auch An­ga­ben zur For­de­rung ma­chen muss.
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