Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 58 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

1. Was ist eine Voll­macht?

b. Wie wird eine Voll­macht er­teilt?

Eine Voll­macht wird gem. § 167 Abs. 1 BGB durch ein­sei­ti­ge, emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rung (nicht etwa durch Ver­trag!) nach Wahl des Ver­tre­te­nen ge­gen­über zwei mög­li­chen Adres­sa­ten er­teilt:

  • Bei der In­nen­voll­macht als Re­gel­fall (in­terne Voll­macht) er­klärt der Voll­machtge­ber dem Be­voll­mäch­tig­ten, dass die­ser ihn ge­gen­über ei­nem oder meh­ren Ge­schäfts­part­nern ver­tre­ten darf (§ 167 Abs. 1, 1. Fall BGB).

Der Chef er­laubt sei­ner Se­kre­tä­rin, für ihn eine Reise zu bu­chen.

Eine ge­gen­über dem Be­voll­mäch­tig­ten er­teilte In­nen­voll­macht kann dem Dritten kund­ge­ge­ben wer­den (§ 171 BGB) - dies ist keine Wil­lens­er­klä­rung, weil die Rechts­folge be­reits vor­her ein­ge­tre­ten ist. Ein Son­der­fall ei­ner sol­chen Kund­gabe ist eine Voll­machtsur­kunde (§ 172 BGB). In bei­den Fäl­len kann der Dritte im Zwei­fel ge­nauso auf die ihm ge­gen­über er­folgte Er­klä­rung ver­trauen (§ 173 BGB) wie bei ei­ner Au­ßen­voll­macht (§ 170 BGB). Nä­he­res dazu aber spä­ter.

  • Im Falle der Au­ßen­voll­macht (ex­terne Voll­macht) er­klärt der Voll­machtge­ber ge­gen­über ei­nem po­ten­zi­el­len Ge­schäfts­part­ner, dass eine be­stimmte Per­son (der Be­voll­mäch­tig­te) mit Wir­kung für und ge­gen den Voll­machtge­ber han­deln darf (§ 167 Abs. 1, 2. Fall BGB).
  • Mög­lich ist schließ­lich auch eine Voll­macht, die nicht ge­gen­über ei­ner be­stimm­ten Per­son er­klärt wird, son­dern öf­fent­lich be­kannt­ge­macht wird. Dann gibt es kei­nen spe­zi­fi­schen Emp­fän­ger, also han­delt es sich auch aus­nahms­weise nicht um eine emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rung. An­ders als bei § 171 BGB ist die Voll­macht zu­dem nicht zu­vor im In­nen­ver­hält­nis er­teilt, son­dern wird erst durch die Be­kannt­ma­chung wirk­sam.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.