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III. Was ist un­ter dem Punkt "in frem­dem Na­men" zu dis­ku­tie­ren?

5. Was ist "ver­deck­te"/"mit­tel­ba­re" Stell­ver­tre­tung?

In man­chen Fäl­len kann es zweck­mä­ßig sein, dass für den Ge­schäfts­part­ner nicht er­kenn­bar ist, dass der Ver­tre­ter nicht im ei­ge­nen, son­dern im frem­den In­ter­esse han­delt.

  • Kunst­samm­ler A möchte gerne ein Bild er­wer­ben, des­sen Wert nur er kennt. Er weiß je­doch, dass seine An­we­sen­heit auf der Kunst­auk­tion den Preis in die Höhe trei­ben wür­de. Er schickt des­halb sei­nen Schwa­ger S, der in der Kunst­szene un­be­kannt ist, um das Bild in ei­ge­nem Na­men (ohne Nen­nung des A) zu er­stei­gern.
  • Au­to­ei­gen­tü­mer E möchte sei­nen Ge­braucht­wa­gen ver­kau­fen. Der Ge­braucht­wa­gen­händ­ler H ver­wei­gert je­doch einen An­kauf, um das Ri­siko des schwa­chen Mark­tes zu ver­mei­den. Er bie­tet E an, das Auto in sei­nem (des H) Na­men zu ver­kau­fen, so dass E nicht ge­gen­über den Käu­fern in Er­schei­nung tritt. Aus de­ren Sicht er­scheint der Wa­gen als Fahr­zeug des H.

Für diese Fälle fin­den die §§ 164 ff. BGB keine An­wen­dung. Statt in frem­dem Na­men auf fremde Rech­nung han­delt der mit­tel­bare Ver­tre­ter in ei­ge­nem Na­men. Al­ler­dings han­delt er im In­nen­ver­hält­nis (von dem der Ge­schäfts­part­ner nichts er­fährt) auf fremde Rech­nung. In Be­tracht kommt etwa ein Auf­trag (§ 663 BGB):

  • Der "mit­tel­bare Ver­tre­ter" muss die er­wor­be­nen bzw. ver­äu­ßer­ten Ge­gen­stände an den Hin­ter­mann her­aus­ge­ben (§ 667 BGB).
  • Der Hin­ter­mann muss dem mit­tel­ba­ren Ver­tre­ter die ent­stan­de­nen Auf­wen­dungen er­set­zen (§ 670 BGB).
  • Wird der Ver­trag nicht oder schlecht er­füllt, kann der mit­tel­bare Ver­tre­ter den Scha­den des Hin­ter­man­nes gel­tend ma­chen (Dritt­scha­dens­li­qui­da­tion), da der Hin­ter­mann selbst kei­nen Ver­trag ab­schließt (die­ser be­rech­tigt und ver­pflich­tet nur den mit­tel­ba­ren Ver­tre­ter) und der Ver­tre­ter kei­nen ei­ge­nen Scha­den hat (im In­nen­ver­hält­nis muss der Hin­ter­mann die Auf­wen­dungen tra­gen). Der Ge­schäfts­part­ner soll hier­von aber nicht pro­fi­tie­ren.

Ge­setz­lich be­son­ders ge­re­gelt ist das Kom­mis­si­ons­ge­schäft (§ 383 HGB), bei dem je­mand Waren oder Wert­pa­piere in ei­ge­nem Na­men auf fremde Rech­nung er­wirbt.

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