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III. Was ist un­ter dem Punkt "in frem­dem Na­men" zu dis­ku­tie­ren?

4. Was be­sagt die Aus­le­gungs­re­gel des § 164 Abs. 2 BGB?

Gem. § 164 Abs. 2 BGB kommt der Man­gel des Wil­lens, im ei­ge­nen Na­men zu han­deln, nicht in Be­tracht, wenn der Wille bzw. die Ab­sicht, im frem­den Na­men zu han­deln, nicht hin­rei­chend deut­lich er­klärt wird. Dar­aus er­gibt sich, dass ein Rechts­ge­schäft nicht des­we­gen an­ge­foch­ten wer­den kann, weil dem Er­klä­ren­den nicht be­wusst war, dass er - statt wie be­ab­sich­tigt im frem­den - im ei­ge­nen Na­men ge­han­delt hat.

Frag­lich ist je­doch, ob § 164 Abs. 2 BGB auch für den um­ge­kehr­ten Fall gilt, in dem der Er­klä­rende äu­ßer­lich im frem­den Na­men auf­tritt, in­ner­lich aber im ei­ge­nen Na­men han­deln möch­te. Ob in die­sem Fall dem Er­klä­ren­den das Recht zur An­fech­tung gem. §§ 119 ff. BGB zu­steht, wird un­ter­schied­lich be­ur­teilt:

Teil­weise wird ver­tre­ten, dass es sich in die­ser Kon­stel­la­tion um eine irr­tums­be­dingte Wil­lens­er­klä­rung han­dele und eine An­fech­tung gem. § 119 Abs. 1 BGB da­her mög­lich sei.
    • § 164 Abs. 2 BGB be­han­dele eine Aus­nah­me­kon­stel­la­tion und sei da­her nicht ana­lo­gie­fä­hig.
    • Der Ver­tre­ter wäre an­dern­falls der Ge­fahr aus­ge­setzt, nach § 179 BGB zu haf­ten.

Die Ge­gen­auf­fas­sung be­jaht eine ana­loge An­wen­dung des § 164 Abs. 2 BGB, so­dass ein An­fech­tungsrecht aus­ge­schlos­sen ist.

    • Aus dem Um­kehrschluss des § 164 Abs. 2 BGB er­gebe sich, dass der Wil­le, im ei­ge­nen Na­men zu han­deln, ebenso un­be­acht­lich ist wie der nicht er­kenn­bare Wil­le, im frem­den Na­men zu han­deln.
    • Es liegt eine ver­gleich­bare In­ter­es­sen­lage vor. Wie auch sonst gelte nicht das sub­jek­tiv Ge­woll­te, son­dern das ob­jek­tiv Er­klär­te.
    • § 164 Abs. 2 BGB gibt der Rechts­si­cher­heit und dem Schutz des Ge­schäfts­geg­ners Vor­rang vor der Schutz­be­dürf­tig­keit des Ver­tre­ters.
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