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c. Wo­durch er­lischt die Voll­macht?

aa. Was be­deu­tet der ab­strakte Wi­der­ruf der Voll­macht (§ 168 S. 2 BGB)?

Das ab­strakte Wi­der­rufsrecht des § 168 S. 2 BGB spielt in zwei Ge­stal­tun­gen eine Rol­le:

  • Ei­ner­seits kann es im Ein­zel­fall vor­kom­men, dass eine Voll­macht nicht auf­grund ei­nes Grund­ver­hält­nis­ses (ne­ben dem Auf­trag, § 663 BGB etwa ein Dienst­ver­trag, § 611 BGB) er­teilt wird. Dann muss ein ab­strak­ter Wi­der­ruf mög­lich blei­ben.
  • An­de­rer­seits kann der Voll­machtge­ber ein In­ter­esse daran ha­ben, das Grund­ver­hält­nis fort­be­ste­hen zu las­sen, aber die Ver­tre­tungs­macht ent­zie­hen wol­len.

Ein Pro­ku­rist (§ 49 HGB) soll wei­ter­hin im Un­ter­neh­men ar­bei­ten, aber keine Ge­schäfte mehr zu Las­ten des In­ha­bers ab­schlie­ßen dür­fen.

§ 168 S. 2 BGB steht ei­nem ver­trag­li­chen Aus­schluss auch des ab­strak­ten Wi­der­rufs nicht ent­ge­gen. Es ist da­her mög­lich, dass die Voll­macht in be­stimm­ten Kon­stel­la­tio­nen un­wi­der­ruf­lich ist. Dann ist nur noch ein Wi­der­ruf "aus wich­ti­gem Grund" mög­lich (ana­log § 314 BGB / § 626 BGB / § 543 BGB, die zwar aus­drück­lich nur die "Kün­di­gung" re­geln, aber ein un­ent­zieh­ba­res Recht zur Be­en­di­gung von dau­er­haf­ten Rechts­be­zie­hun­gen ent­hal­ten).

Auch eine Au­ßen­voll­macht kann wirk­sam im In­nen­ver­hält­nis, also ge­gen­über dem Ver­tre­ter wi­der­ru­fen wer­den. Dann hat der Ver­tre­ter keine Ver­tre­tungs­macht mehr. Al­ler­dings ist die­ser Fall aus­drück­lich in § 170 BGB und § 173 BGB ge­re­gelt - diese Form der Rechts­scheinsvoll­macht wer­den wir uns gleich noch nä­her an­se­hen.

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