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1. Was ist eine Voll­macht?

c. Wo­durch er­lischt die Voll­macht?

Das BGB un­ter­schei­det vier ver­schie­dene Er­lö­schens­gründe, von de­nen die bei­den wich­tigs­ten in § 168 BGB ge­re­gelt sind:

  • Zu­nächst wird eine Voll­macht im Re­gel­fall auf­grund ei­nes Ver­pflich­tungs­ge­schäfts er­teilt, etwa we­gen ei­nes Auf­trags (§ 663 BGB). Nach § 168 S. 1 BGB er­lischt auch die Voll­macht mit Er­lö­schen die­ses Grund­ver­hält­nis­ses, im Fall des Auf­trags also etwa durch Wi­der­ruf durch den Auf­trag­ge­ber (§ 671 Abs. 1 BGB).
  • Dar­über hin­aus er­mög­licht § 168 S. 2 BGB, die Voll­macht trotz Fort­be­ste­hen des zu­grun­de­lie­gen­den Rechts­ver­hält­nis­ses ab­strakt zu wi­der­ru­fen. Wie die Er­tei­lung der Voll­macht ist auch die­ser Wi­der­ruf eine ein­sei­tige emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rung, die ge­gen­über dem Be­voll­mäch­tig­ten oder dem Ge­schäfts­part­ner er­teilt wer­den darf.
  • Mög­lich ist es, die Voll­macht un­ter ei­ner auf­lö­sen­den Be­din­gung (§ 158 Abs. 2 BGB) zu er­tei­len. Was das be­deu­tet, ha­ben wir be­reits im zwei­ten Ka­pi­tel be­han­delt.
  • Schließ­lich kann ent­spre­chend auch eine auf­lö­sende Be­fris­tung (§ 163 BGB i.V.m. § 158 Abs. 2 BGB) er­fol­gen, so­weit es sich um einen si­che­ren Um­stand han­delt.

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