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C. Wie wer­den Wil­lens­er­klä­rungen aus­ge­legt?

II. Was ver­steht man un­ter ein­fa­cher Aus­le­gung?

Nach § 133 BGB ist bei der Aus­le­gung ei­ner Wil­lens­er­klä­rung der wirk­li­che Wille zu er­for­schen. Man spricht in­so­weit von der na­tür­li­chen Aus­le­gung. Da­bei blei­ben die In­ter­es­sen des Er­klä­rungs­emp­fän­gers völ­lig un­be­rück­sich­tigt.

Ge­recht­fer­tigt ist dies je­den­falls dann, wenn der Emp­fän­ger die­sen Wil­len auch wirk­lich er­kannt hat, selbst wenn ein ob­jek­ti­ver Dritter dies nicht ge­konnt hät­te. Ebenso gilt dies, wenn es gar kei­nen Emp­fän­ger gibt.

  • V will K sei­nen Wein­kel­ler ver­kau­fen. Er er­klärt K, dass er die­sen, um sich nicht vor sei­ner Frau zu bla­mie­ren, stets als "Bi­blio­thek" be­zeich­net. Der schrift­li­che Kauf­ver­trag spricht kon­se­quent auch von ei­nem "Ver­kauf der Bi­blio­thek". Den­noch kann K nicht die ge­sam­mel­ten Bü­cher, son­dern nur den Wein­vor­rat her­aus­ver­lan­gen.
  • Ebenso kann V dem K per Tes­ta­ment (§ 2247 BGB) "seine Bi­blio­thek" als Ver­mächt­nis (§ 1939 BGB) zu­wei­sen - auch wenn we­der K noch die Er­ben wis­sen, was er meint. Die Er­ben bzw. Ver­mächt­nis­neh­mer sind näm­lich nicht etwa "Emp­fän­ger" der dem Tes­ta­ment zu­grun­de­lie­gen­den Wil­lens­er­klä­rung. Prak­tisch stellt sich dann nur das Pro­blem, den Wil­len im Pro­zess zu be­wei­sen.

Wei­ter­ge­hend ge­nügt es so­gar, wenn der Emp­fän­ger bei An­wen­dung der im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt hätte er­ken­nen müs­sen, was ge­meint ist. Er ist also ver­pflich­tet, die Wil­lens­er­klä­rung so aus­zu­le­gen, wie sie der Er­klä­rende ge­meint hat, und hat im Zwei­fel nach­zu­fra­gen. Un­zu­läs­sig ist es dem­ge­gen­über, ge­zielt das Ver­ständ­nis zu wäh­len, was für den Emp­fän­ger güns­tig wä­re.

Bie­tet der Ham­bur­ger V dem Mün­che­ner K den Kauf ei­nes Bil­des für "5.000 Dol­lar" an, ist die Er­klä­rung zwar mehr­deu­tig. Je­doch darf K nicht auf Hong Kong Dol­lar be­ste­hen (Kurs ca. 8 $=1 €), son­dern muss sich er­kun­di­gen, ob nicht z.B. US Dol­lar (Kurs ca. 1 $=1 €) ge­meint sind.

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