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C. Wie wer­den Wil­lens­er­klä­rungen aus­ge­legt?

I. Wel­che Be­son­der­hei­ten gel­ten für die Aus­le­gung von Wil­lens­er­klä­rungen?

Wir ha­ben im ers­ten Ka­pi­tel die Aus­le­gung von Ge­set­zen und im zwei­ten Ka­pi­tel die Aus­le­gung von Ver­trä­gen be­spro­chen. Aber auch jede ein­zelne Wil­lens­er­klä­rung ist aus­le­gungs­be­dürf­tig. In der Pra­xis zeigt sich dies im­mer dann, wenn eine Äu­ße­rung oder ein Ver­hal­ten ei­nes am Rechts­ver­kehr Be­tei­lig­ten un­klar oder mehr­deu­tig ist. Dies er­folgt auf zwei Stu­fen:

  • Durch Aus­le­gung be­stim­men Sie zu­nächst, ob über­haupt eine Wil­lens­er­klä­rung vor­liegt. Das be­deu­tet, Sie stel­len fest, ob Hand­lungs­wille, Er­klä­rungs­wille und Ge­schäfts­wille vor­lie­gen.
  • Erst im zwei­ten Schritt un­ter­su­chen Sie, wel­chen In­halt der Er­klä­rende zum Aus­druck ge­bracht hat (d.h. wel­chen Ge­schäfts­willen er hat­te).

Im Hin­blick auf den Maß­stab der Aus­le­gung müs­sen Sie dif­fe­ren­zie­ren:

  • Bei der Aus­le­gung nicht emp­fangs­be­dürf­ti­ger Wil­lens­er­klä­rungen (z.B. Tes­ta­ment, § 2247 BGB) muss grund­sätz­lich nicht auf das Ver­ständ­nis an­de­rer Per­so­nen Rück­sicht ge­nom­men wer­den, so­dass sich die Aus­le­gung aus­schließ­lich nach dem wah­ren Wil­len (§ 133 BGB) rich­tet.
  • Bei der Aus­le­gung emp­fangs­be­dürf­ti­ger Wil­lens­er­klä­rungen (z.B. An­trag i.S.d § 145 BGB) sind hin­ge­gen auch die In­ter­es­sen des Er­klä­rungs­emp­fän­gers maß­ge­bend, so­dass zu fra­gen ist, wie ein hy­po­the­ti­scher Dritter in der Po­si­tion des Emp­fän­gers die Er­klä­rung nach Treu und Glau­ben un­ter Be­rück­sich­ti­gung der Ver­kehrs­sitte ver­stan­den hät­te. Die Aus­le­gung rich­tet sich nach § 133 BGB und (trotz des auf Ver­träge be­schränk­ten Wort­lauts) nach § 157 BGB.
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